Arbeitsrechtliche Fragen
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Fragen an den BvPTA: Alle Jahre wieder Streit um den Urlaub – Ihre Rechte im Überblick

Hand mit Textmarker vor Kalenderblatt
Was ist bei der Urlaubsplanung zu beachten? Welche Rechte aber auch Pflichten hat man als Arbeitnehmer? | Bild: Piman Khrutmuang / AdobeStock

Ein Urlaubszeitraum wurde abgestimmt und festgelegt. Kann der Urlaub später von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verschoben werden?

Wenn beide Parteien mit der Änderung des Urlaubstermins einverstanden sind, ist eine Verlegung selbstverständlich kein Problem. Eine einseitige Urlaubsverschiebung ist allerdings nur in bestimmten Fällen möglich. Bei dringenden persönlichen Gründen, wie zum Beispiel dem Tod eines nahen Angehörigen, kann der Arbeitnehmer auf eine Änderung des festgelegten Urlaubstermins bestehen. 

Auch der Arbeitgeber darf einen zugesagten Urlaub ändern, sofern dringende betriebliche Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Krankheit mehrerer Mitarbeiter. In diesem Fall gilt aber grundsätzlich, dass der Arbeitgeber für alle Kosten, die in diesem Zusammenhang auftreten, wie zum Beispiel Stornogebühren für eine bereits gebuchte Urlaubsreise, aufkommen muss.

Ein Arbeitnehmer erkrankt während seines Urlaubs. Was ist zu beachten?

Auch im Urlaub gilt: Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren und dann eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Krankheitstage gehen dann nicht vom Urlaubsanspruch ab – schließlich ist man krank und ein „Erholungsurlaub“ nicht möglich. 

Allerdings darf der Arbeitnehmer die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht einfach anhängen und erst später als vereinbart aus dem Urlaub zurückkehren. Hier ist eine neuerliche Absprache mit dem Arbeitgeber notwendig und – sofern der Arbeitgeber einer Verlängerung des Urlaubs nicht zustimmt – der Arbeitnehmer muss zum ursprünglich geplanten Ende des Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen. 

Muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber während des Urlaubs erreichbar sein?

Außer in absoluten Notfällen, wenn z. B. ohne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers der laufende Betrieb in der Apotheke nicht aufrecht erhalten könnte, ist ein Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub an den Arbeitsplatz nicht zulässig. Denn die Freizeit im Urlaub muss uneingeschränkt selbstbestimmt durch den Arbeitnehmer gestaltbar sein.

Ein Arbeitnehmer war über mehrere Monate krank. Kann sein Urlaubsanspruch gekürzt werden?

Eine Erkrankung, auch über mehrere Monate, vermindert den Anspruch auf Urlaub nicht bzw. der Arbeitgeber darf diesen auch nicht kürzen. Der Urlaubsanspruch besteht auch in Krankzeiten unverändert fort. 

Nimmt der Arbeitnehmer nach Ende der Erkrankung seine Arbeit innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist oder in dem Übertragungszeitraum (also bis zum 31.03. des Folgejahres) wieder auf und kann er den Resturlaub innerhalb dieses Zeitraumes noch nehmen, verfällt dieser nicht. 

Ist er aber auch über den Übertragungszeitraum hinaus erkrankt, kann der Urlaub lediglich noch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs weitere 12 Monate beansprucht werden, also bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres.

Ein Arbeitnehmer wechselt von Voll- auf Teilzeit. Was passiert mit dem Resturlaub aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung?

Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit mit gleichzeitiger Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage, darf der Urlaub nur anteilig gekürzt bzw. angepasst werden, also nur für den Zeitraum ab der Verringerung der Wochenarbeitszeit. Die während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage bleiben dagegen in vollem Umfange erhalten und dürfen nicht gekürzt werden oder mit einem geringeren Entgelt vergütet werden.

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