Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt auf Kalender
Was ist zu beachten, wenn man trotz einer Krankmeldung wieder arbeiten gehen will? | Bild: nmann77 / AdobeStock

Nach Aufhebung der Corona-Maßnahmen haben auch andere Krankheitserreger wieder die Chance, ihr Unwesen zu treiben. Somit sind auch die saisonalen grippalen Infekte und andere Infektionskrankheiten zurück. Und mit ihnen die Krankschreibungen. Dazu kommen Ausfälle aufgrund von Unfällen, geplanten Eingriffen oder langwierigen Erkrankungen. In Zeiten, in denen Personal ohnehin knapp ist, stellt das die Apotheken vor besondere organisatorische Probleme. 

Aus diesem Grund freut sich die Apothekenleitung natürlich, wenn Mitarbeiter früher als erwartet wieder einsatzfähig sind. Doch geht das überhaupt, trotz Krankschreibung zu arbeiten? Und was muss man dabei beachten? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.

Arbeiten trotz Krankschreibung – darf man das?

Grundsätzlich stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kein Arbeitsverbot dar. Sie ist eine vom Arzt getroffene Feststellung, dass der Mitarbeitende momentan nicht diensttauglich ist. Darüber hinaus stellt der Arzt auf der Bescheinigung noch eine Prognose über die Dauer des Genesungsprozesses. Ein Arbeitnehmer kann daher trotz AU selbst entscheiden, ob er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt. Üblicherweise bietet er selbst dem Arbeitgeber dann seine Arbeitskraft – trotz Krankschreibung – wieder an.

Der Arbeitgeber muss sich allerdings davon überzeugen, dass der Mitarbeitende tatsächlich wieder an seinem Arbeitsplatz einsetzbar ist und er ihn nicht eventuell selbst noch für arbeitsunfähig hält. Eine solche Entscheidung kann unter Umständen nicht am Telefon getroffen werden. Die Personalverantwortlichen müssen sich einen eigenen Eindruck davon verschaffen, ob das Teammitglied wieder ohne Einschränkungen einsatzfähig ist.

Braucht man eine „Gesundschreibung“?

Ist das Teammitglied auch nach Meinung der Personalverantwortlichen wieder einsatzfähig, so muss der Arbeitgeber keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit fordern, es genügt die Erklärung des Mitarbeitenden. Selbst wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, kann keine „Gesundschreibung“ gefordert werden, da es diese im deutschen Gesundheitswesen nicht gibt. 

Wenn aber besondere Umstände die Vermutung nahelegen, dass der Mitarbeitende noch nicht wieder arbeitsfähig ist, muss der Arbeitgeber notfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht anderweitig den Gesundheitszustand überprüfen las­sen. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung er­forderlich sein, die den Mitarbeitenden für arbeitsfähig erklärt. Wer die Kosten einer solchen Bescheinigung trägt, sollte zuvor vereinbart werden.

Trotz Krankmeldung zur Arbeit – bin ich dann noch versichert?

Versicherungsrechtlich ergeben sich bei einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme keine Bedenken. Wird trotz AU die Arbeit wieder aufgenommen, besteht der reguläre Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie in der Krankenversicherung. 

Dies gilt auch für eine nur kurzzeitige Arbeitsaufnahme. So könnte zum Beispiel eine PTA, die sich den Fuß gebrochen hat, der Tätigkeit in der Apotheke nicht nachgehen, sie dürfte aber durchaus für eine kurze Zeit z. B. an einer Inhouse-Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Das setzt aber voraus, dass die PTA selbst dies möchte und ihre Genesung damit nicht gefährdet wird.

Den Mitarbeitenden sei jedoch geraten, sich immer zuerst in der Apotheke anzumelden und nicht einfach so vorbeizuschauen, da bei einem möglichen Unfall auf dem Weg zur Apotheke klar sein muss, ob es sich um einen Wegeunfall handelt.

Muss der Arbeitgeber die Krankenkasse über den Wiedereinstieg informieren?

Da die Personalverantwortlichen über die Umlage­versicherung mit der Krankenkasse abrechnen, welche Krankheitstage (teilweise) zu erstatten sind, muss der tatsächliche Arbeitsbeginn erst in diesem Zusammen­hang korrekt angegeben werden.

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