Krankmeldung: Wann muss man eine AU vorlegen?
Das aktuelle Krankheitsgeschehen sorgt derzeit auch in Apotheken für zahlreiche Ausfälle beim Personal. Und so wird auch die eine oder andere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei der Apothekenleitung vorgelegt.
Doch ab welchem Tag braucht man diese? Und dürfen innerhalb des Teams unterschiedliche Regeln gelten? Wir haben für Sie bei Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen nachgefragt.
Ab wann müssen Arbeitnehmer eine AU vorlegen?
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) muss ein Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert.
Die AU muss am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Die Arbeitgebenden sind allerdings berechtigt, die Vorlage der AU-Bescheinigung schon vorher zu verlangen.
In den Tarifverträgen für öffentliche Apotheken ist in § 9 eine inhaltlich ähnliche Regelung enthalten:
„Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Erkrankung durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Das gilt bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers.“
In den letzten Jahren gab es in den Arbeitsverträgen vermehrt die Formulierung, dass schon ab dem 1. Krankheitstag ein Attest vorgelegt werden musste. Das hing damit zusammen, dass die Krankenkassen das fortgezahlte Gehalt dann anteilig erstattet haben.
Gut zu wissen: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für alle Arbeitgeber Pflicht. Die Arztpraxen müssen sie bereits seit Juli 2022 ausstellen – was nicht ganz komplikationslos verlief.
Doch nun bekommen gesetzlich Versicherte dort nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen. Sie müssen sich weiterhin wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen.
Die Arztpraxen übermitteln die eAU an die Krankenkassen. Die Arbeitgeber müssen daraufhin die eAU-Daten aktiv bei der jeweiligen Kasse digital abrufen. Noch sind die neuen Abläufe allerdings nicht gänzlich eingespielt.
Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt dann die gesetzliche Regelung?
Wenn im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung.
Kann der Arbeitgeber ohne Anlass in die Arbeitsverträge schreiben, dass er die AU schon am ersten Tag sehen will?
Ja. Einen Anlass, so eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, braucht er dafür nicht.
Muss die Regelung, wann die AU vorzulegen ist, für alle Mitarbeiter gleichermaßen gelten?
Die Apothekenleitung darf in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine AU ab dem ersten Tag verlangt wird. Die Entscheidung muss zwar nicht für alle Mitarbeitenden und für jeden Fall gleich sein, sie darf aber nicht schikanös sein.
Das könnte z. B. der Fall sein, wenn man nur einen bestimmten Mitarbeitenden verpflichten würde, bei jeder Erkrankung ab dem ersten Tag eine AU vorzulegen, die anderen Mitarbeitenden jedoch generell davon ausnimmt.
Kann der Arbeitgeber bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis plötzlich früher eine AU einfordern? Und wenn ja, Bedarf es dafür einer Vertragsänderung?
Der Arbeitgeber dürfte von einem Mitarbeiter fordern, dass dieser zukünftig ab dem ersten Tag eine AU vorlegt. Der Arbeitsvertrag muss dafür grundsätzlich nicht geändert werden, weil dies nach der gesetzlichen und tariflichen Regelung zulässig ist.
Diese Regeländerung muss allerdings so rechtzeitig angekündigt werden, dass der Mitarbeiter darauf reagieren kann. Man kann somit eine AU nicht rückwirkend ab dem ersten Tag verlangen.
Was passiert, wenn sich Mitarbeiter weigern eine AU vorzulegen?
Ihnen droht eine Abmahnung – das heißt die Ankündigung einer Kündigung bei Wiederholung dieses Verhaltens. Zudem droht eine Weigerung des Arbeitgebers, das Gehalt zu zahlen. Denn es würde ein berechtigter Grund bestehen, die behauptete AU anzuzweifeln.