Fertigarzneimittel in der Rezeptur: Rezeptur-Anbrüche: Wie man eine Retax vermeiden kann
Entstehen bei der Verwendung von Fertigarzneimitteln in Rezepturen Anbrüche, stellt sich immer wieder die Frage, ob diese ganz oder anteilig berechnet werden dürfen. In § 5 Abs. 2 Satz 2 AMPreisV (Arzneimittelpreisverordnung) steht dazu Folgendes:
Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
[…]
2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“
Das bedeutet also, dass die Anbrüche voll berechnet werden dürfen.
Retax wegen zu häufiger Herstellung?
Allerdings wenden Kassen zunehmend ein, dass die Anbrüche doch nicht verworfen werden müssen und für die nächste Rezeptur verbraucht werden könnten. Dieser Einwand wird insbesondere dann vorgebracht, wenn eine Rezeptur in einer Apotheke öfter hergestellt und an Patienten, die bei der gleichen Krankenkasse versichert sind, abgegeben wird.
Laut DeutschemApothekenPortal (DAP) gibt es sogar Retaxationen, weil ein Patient mehrmals die gleiche Rezeptur verschrieben bekam, diese in derselben Apotheke herstellen ließ und die Apotheke aber nicht belegen konnte, dass die Anbrüche von der letzten Herstellung nicht mehr verwendbar waren.
Aus den vorliegenden Retaxationen gehe hervor, dass die Kassen mittlerweile genaue Informationen darüber haben, für welchen Patienten welche Rezeptur mit welchen Anbruchsmengen erstellt wurde. Mit Einführung der Hash-Codes wird es hier noch mehr Transparenz geben.
So können PTA Retaxationen vermeiden
Das DAP gibt daher Tipps, wie man solche Retaxationen vermeiden kann:
- Substanzanbrüche nicht grundsätzlich sofort verwerfen, sondern entsprechend der Haltbarkeit, den Lagerungsvorschriften und den Sicherheitsrichtlinien für eine eventuelle künftige Verordnung aufbewahren.
- Um die Menge eines möglichen Verwurfs möglichst kleinzuhalten, empfiehlt es sich, von der kleinsten benötigten Packung auszugehen. Der spätere Verwurf größerer Mengen kann zu Diskussionen mit der Kasse führen, wenn nicht zu begründen ist, dass die Entstehung der Verwurfsmenge aufgrund der Verordnungssituation nicht zu erwarten war.
- Rezeptkopie der Erst- und Folgeverordnungen aufbewahren.
- Datum des Anbruchs dokumentieren.
- Unterlagen zur Haltbarkeit und Aufbrauchfrist besorgen und aufbewahren.
Das DAP sieht erst dann eine Lösung, wenn entweder in der Hilfstaxe vereinbart wird, dass Anbrüche aus Gründen der Arzneimittelsicherheit grundsätzlich verworfen werden müssen, oder eine verbindliche offizielle Haltbarkeitsliste zur Anbruchsaufbewahrung erstellt wird. Aktuell gebe es aber keine interpretationssichere Regelung, auf die die Apotheken verweisen können, und somit werde auch weiter retaxiert werden, so das DAP.