Wie viele Taxzeilen sind auf dem Rezept erlaubt?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:
Wir haben eine Verordnung erhalten, auf der drei Arzneimittel verordnet wurden. Nun möchte der Patient unbedingt das verordnete Aprovel haben, einen Austausch akzeptiert er nicht. Daher haben wir uns für die „Wunscharzneimittelregelung“ entschieden. Dadurch würden nun vier Druckzeilen entstehen (Dokumentation der Abgabe eines Wunscharzneimittels per Sonder-PZN plus PZN der drei abgegebenen Arzneimittel).
Natürlich könnten wir den Arzt darum bitten, die Verordnung auf zwei Rezepte aufzuteilen, um so das Problem der vielen Druckzeilen zu umgehen. Doch dies würde sicher nicht auf großes Verständnis stoßen.
Daher die Frage: Sind vier Druckzeilen erlaubt?
Viele Sonder-PZN und nur drei Druckzeilen
Die Liste an Sonder-PZN, die Apotheken in den unterschiedlichsten Fällen auf ein Rezept aufdrucken, ist mittlerweile ellenlang. Sie reicht von den Sonder-PZN für BtM- bzw. T-Rezept- und Noctu-Gebühr über Rezeptur-Sonder-PZN bis hin zu den Sonder-PZN, die verschiedene Abgabebesonderheiten im Zusammenhang mit der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags oder auch Besonderheiten der weiterführenden Arzneilieferverträge beschreiben.
Die wohl neuesten Sonder-PZN sind die Sonder-PZN zur Abrechnung des Botendienstes und die Sonder-PZN zur Abgabe von Teilmengen aus Arzneimittelpackungen, die im Zuge der Corona-Sonderregelungen der SARS-CoV-2-AMVersVO ihren Weg in die Apotheken fanden.
Neben der Frage, in welcher Druckzeile eine Sonder-PZN stehen muss, stellt sich oft die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn mehrere Sonder-PZN bei einer Verordnung zusammentreffen. Zudem geben manche EDV-Systeme die Auskunft, dass das Drucken von mehr als drei Taxzeilen auf einer Verordnung nicht zulässig ist. Laut anderen Systemen ist es wiederum kein Problem, auch eine vierte oder sogar noch mehr Taxzeilen zu nutzen.
Wie ist die Rechts- bzw. Vertragslage?
In der Technischen Anlage 1 nach § 300 SGB V Abschnitt 4.10 findet sich zumindest in Verbindung mit der häufig anzuwendenden Sonder-PZN 02567024 eine Vorschrift, die zeigt, dass die Verwendung von vier Taxzeilen im Einzelfall möglich ist:
Technischen Anlage 1 nach § 300 SGB Abschnitt 4.10
[…] Bei einer im Einzelfall aufgrund der Verwendung des Sonderkennzeichens 02567024 notwendigen Bedruckung der vierten Abrechnungszeile haben die Apotheken bzw. beauftragten Rechenzentren sicherzustellen, dass alle Angaben auf eigene Kosten vollständig erfasst und nach den technischen Vorgaben übermittelt werden.
Die Apotheken müssen somit lediglich sicherstellen, dass ihre Rechenzentren alle Angaben vollständig erfassen und nach den technischen Vorgaben übermitteln.
Der Vorteil dieser Sonder-PZN ist, dass diese aufgrund des Zeilenbezugs, der über den anzupassenden Faktor ausgedrückt wird, für alle Verordnungszeilen Besonderheiten bei der Abgabe dokumentieren kann. Ein generelles Verbot oder gar eine Retaxberechtigung bei Verwendung einer notwendigen vierten Taxzeile ist aus der Technischen Anlage 1 definitiv nicht abzuleiten.
Grundsätzlich kann auf bestimmte Sonder-PZN verzichtet werden, falls dadurch eine vierte Taxzeile erforderlich würde. Dies ist in den Abschnitten 4.1 bis 4.2 der Technischen Anlage 1 festgehalten.
Technischen Anlage 1 nach § 300 SGB V
4.1 Taxieren von BtM- und T-Rezept-Gebühren
Bei BtM-Rezepten wird im Anschluss an die verordneten Mittel das Sonderkennzeichen 02567001 in das Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘, die Anzahl der verordneten Betäubungsmittelzeilen in das Faktorfeld und die Summe der BtM-Gebühren in das Feld ‚Taxe‘ eingetragen. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Arzneimittelkennzeichen zu bedrucken sind. Im Feld ‚Gesamt-Brutto‘ wird die BtM-Gebühr hinzuaddiert. [...]
4.2 Taxieren von Noctu-Gebühren
Sofern der Arzt das Feld ‚Noctu‘ angekreuzt hat, wird im Anschluss an die verordneten Mittel das Sonderkennzeichen 02567018 in das Feld ‚Arzneimittelkennzeichen‘, der Wert ‚1‘ in das Faktorfeld und die Noctu-Gebühr in das Feld ‚Taxe‘ eingetragen. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Arzneimittelkennzeichen zu bedrucken sind. Im Feld ‚Gesamt-Brutto‘ wird die Noctu-Gebühr hinzuaddiert.
Auf Lesbarkeit achten
Der Apothekerverband Bayern hat im Mai in einem Schreiben an seine Mitgliedsapotheken mitgeteilt, dass Sonderkennzeichen mit dem Taxbetrag „0“ zur besseren Lesbarkeit in die erste Taxzeile gedruckt werden und dass dies besonders wichtig ist, wenn Rezepte mit mehr als drei Positionen bedruckt werden.
Ein generelles Verbot, dass mehr als drei Druckzeilen auf einem Rezept taxiert werden, lässt sich aus den derzeit geltenden Regelungen nicht ableiten. Apotheken sollten aber in jedem Fall darauf achten, dass zusätzliche Druckzeilen lesbar sind, sodass eine Verarbeitung über die Rechenzentren möglich ist. Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die vierte Druckzeile aufgedruckt werden kann – sofern alle Angaben auf dem Rezept lesbar sind.