Bei Verordnung mehrerer Arzneimittelpackungen : Wenn die wirtschaftliche Abgabe zur Retaxfalle wird
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:
Wir haben eine Verordnung zulasten der Siemens BKK (IK 108433248) bekommen:
‚4 x DesmoGalen Spray NAS N2 5 ml PZN: 00601573 >>Dj<<‘Unser Apotheken-Computerprogramm zeigte bei der Übernahme der einzelnen Packung zwar den Rabattdialog an, aber danach wird nach Eingabe der Menge 4 Stück der Alternativvorschlag gemacht, gegen die 4er-Packung mit 20 Stück N3 auszutauschen. Im Glauben, wirtschaftlich gehandelt zu haben, folgte von der Kasse die Nullretax.“
Mehrere Arzneimittelpackungen erzeugen viele Fragen
Wenn ein Arzt mehrere kleinere Arzneimittelpackungen auf einem Rezept verordnet, es aber eine wirtschaftlichere (größere) Packung gibt, so wirft dies viele Fragen auf.
Früher war in den Vertragsvorgaben vereinbart, dass die Apotheke dann die größere Packung abgeben sollte, weil dies sowohl für die Krankenkasse als auch für den Patienten (weniger Zuzahlung) günstiger war. Da es damit aber auch immer wieder Verwirrung bei der Abgabe gab, wurde im Rahmenvertrag nachgebessert.
Wie ist es im Rahmenvertrag geregelt?
Im Rahmenvertrag ist zu dieser Abgabesituation Folgendes zu lesen:
Rahmenvertrag §8 Packungsgrößen
(1) Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.
Beispiel verdeutlicht Regelung
Im DAV-Kommentar ist dazu anhand eines konkreten Beispiels nachzulesen, dass bei einer Verordnung über „Avamys 27,5 µg 60 Hub N2 x 2“ genau diese beiden verordneten Packungen abzugeben sind und eben nicht die größere (und wirtschaftlichere) Doppelpackung.
Grundsätzlich sollte diese Vorgehensweise mittlerweile den Apotheken bekannt sein, doch eine EDV-Darstellung, wie sie oben beschrieben ist, trägt durchaus zur Verwirrung bei.
Im vorliegenden Fall hätte die Apotheke daher 4 x die verordnete und rabattierte N2-Packung abgeben müssen. Die Abgabe der großen Packung wäre nur dann möglich, wenn der Arzt diese explizit auf dem Rezept verordnet.
Fazit
Bei Verordnung mehrerer Packungen eines Arzneimittels muss nach Rahmenvertrag genau diese Anzahl an Packungen abgegeben werden; dabei sind natürlich die vorliegenden Rabattverträge zu beachten.
Gibt es wirtschaftlichere Großpackungen, darf die Apotheke nicht einfach austauschen, auch wenn die EDV einen entsprechenden Hinweis anzeigt. Wie im zuvor beschriebenen Fall droht dann eine Nullretax, vor allem, wenn dabei noch Rabattverträge nicht umgesetzt werden.
Ein Abweichen von der Anzahl der verordneten Packungen ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erlaubt und muss dann auf dem Rezept dokumentiert werden (z. B. nach SARS-CoV-2-AMVersVO, wenn keine aut-idem-konforme Abgabeoption vorrätig oder lieferbar ist, oder nach §17 Rahmenvertrag, wenn im dringenden Fall keine Rücksprache mit dem Arzt möglich ist).