Retax-Fragen
Praxiswissen
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Verordnung von Jumbopa­ckungen: Was ist zu beachten?

PTA hält rosa Rezept in der Hand
Verordnungen über Jumbopackungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, allerdings gibt es Ausnahmen. | Bild: cineberg / AdobeStock

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:

Wir haben im Oktober 2023 eine Verordnung über „Ginoring 0,120 mg/0,015 mg pro 24 h vaginales WFS 6 St.“ zulasten einer GKV vorgelegt bekommen. Die Verordnung haben wir mit dem aut-idem-konformen Präparat „Cyclelle 120 µg/15 µg pro 24 Stunden Vaginalring 6 Stück“ beliefert. 

Jetzt haben wir jedoch von der Krankenkasse eine Null-Retaxation mit folgender Begründung bekommen: „Arzneimittel ohne Packungsgrößenkennzeichnung nach der in § 31 Absatz 4 SGB V genannten Rechtsverordnung.“ 

Wir fragen uns jetzt, wie wir in Zukunft mit solch einer Verordnung umgehen. Dürften wir zwei Packungen à drei Stück abgeben oder gar keine Packung?

Anfrage aus einer Apotheke

Jumbopackungen dürfen nicht zulasten der GKV verordnet werden

Bei der verordneten und abgegebenen Packung handelt es sich jeweils um eine Jumbopackung. Darunter werden Packungen von Fertigarzneimitteln bezeichnet, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl, die für den jeweiligen Wirkstoff oder die jeweilige Arzneimittelgruppe in der Packungsgrößenverordnung (Anlage I zur Verwaltungsvorschrift) bestimmt wurde. Wie im vorliegenden Fall überschreitet die Menge des verordneten Arzneimittels den maximalen Normbereich (Nmax-Bereich).

Jumbopackungen tragen kein Normkennzeichen und dürfen in der Regel nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) abgerechnet werden. Dies legen sowohl § 31 Abs. 4 SGB V als auch § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag fest. Im Regelfall ist eine neue Verordnung erforderlich. 

Das Stückeln auf mehrere kleinere Packungen oder das Kürzen auf die Menge des Nmax-Bereiches – im vorliegenden Fall auf eine N3-Packung – sowie eine Rezeptänderung durch die Apotheke nach ärztlicher Rücksprache sind vertraglich nicht vorgesehen, wenn eine Jumbopackung verordnet wurde. 

Jumbopackung – Was gilt im Akutfall?

Eine Ausnahme besteht allerdings für den Akutfall oder den Notdienst, wenn keine ärztliche Rücksprache möglich ist. Dann sieht der Rahmenvertrag in § 17 Folgendes vor:

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

 7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“

§ 17 Rahmenvertrag

Ist im dringenden Fall eine Jumbopackung zulasten der GKV verordnet, darf also eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. 

Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.

Teilweise können in Regionallieferverträgen weitergehende Regelungen dazu vereinbart sein, dies sollten Apotheken jeweils prüfen.

Um Retaxationen zu vermeiden, sollten Individualverordnungen über Jumbopackungen nicht auf GKV-Kosten abgerechnet werden.

Ausnahme: Jumbopackungen im Sprechstundenbedarf

Eine Ausnahme stellt der Sprechstundenbedarf (SSB) dar: Im Sprechstundenbedarf gilt nicht der Rahmenvertrag, es muss aber das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V beachtet werden. 

Daher können im SSB auch Jumbopackungen verordnet und von der Apotheke abgegeben werden, wenn es die wirtschaftlichste Variante ist. Denn: Werden Jumbopackungen von der Apotheke im SSB nicht beachtet, kann dies wiederum zu einer Retaxation führen.

In allen anderen Fällen – also vor allem bei Individualverordnungen auf Muster-16- oder E–Rezepten stellt die Abgabe und Abrechnung einer Jumbopackung einen Retaxationsgrund dar.

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