Retax-Fragen
Praxiswissen
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Retax-Falle künstliche Befruchtung und Hinweis § 27 a SGB V

Eizelle wird befruchtet
Bild: koya979 / Adobe Stock

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:

Wir erhalten hin und wieder Rezepte, auf denen Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung verordnet sind. Wenn auf dem Rezept der Hinweis ,§ 27 a SGB V' aufgebracht ist, wissen wir, dass die Kasse und die Patientin jeweils 50% der Kosten tragen. Aber wie verhalten wir uns, wenn kein Hinweis aufgebracht ist und der Verdacht nahe liegt, dass das Präparat im Rahmen der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt. Haben wir eine Prüfpflicht bezüglich der Anwendung?“

Antwort

Richtig ist, dass im Falle eines Hinweises auf § 27 a SGB V auf dem Rezept Krankenkasse und Patientin sich die Kosten teilen, dazu gehören auch die Arzneimittelkosten.

Fehlt der Vermerk „27 a SGB V“ auf dem Rezept, konnte die Apotheke bisher das Rezept ganz regulär – also wie ein normales Kassenrezept – abrechnen. Dies liegt darin begründet, dass der Apotheker keine Prüfpflicht hinsichtlich der Indikation hat. Denn Arzneimittel, die im Rahmen der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommen, können theoretisch auch für andere Indikationen verordnet werden. 

Achtung: Neue Regelung für Primärkassen in Hamburg

Im Arzneiliefervertrag zwischen dem Hamburger Apothekerverband und der AOK Rheinland/Hamburg, dem BKK Landesverband Nordwest, der SVLFG (früher LKK), der IKK classic und der Knappschaft wurde inzwischen vereinbart, dass der Apotheker eine Prüfpflicht hat und ggf. erfragen muss, ob die Behandlung im Zusammenhang mit § 27 a steht:

Die Primärkassen haben somit eine vertraglich vereinbarte Retax-Möglichkeit, um bei fehlendem §-27a-Hinweis in jedem Fall nur 50% der Verordnung zu bezahlen.

Fazit 

Wie der Arzneiliefervertrag der Primärkassen in Hamburg zeigt, wird den Apotheken eine Prüfpflicht hinsichtlich der verordneten Arzneimittel im Zusammenhang mit § 27 a auferlegt. Bleibt zu hoffen, dass solche Vertragsvereinbarungen nicht Schule machen und wenigstens den Apotheken der übrigen Bundesländer derartige Kontrollen ärztlicher Verordnungen und indiskrete Patientenbefragungen erspart bleiben.

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