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Praxiswissen
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Besonderheiten bei der Verordnung: Künstliche Befruchtung – was muss man beachten?

Muster-Rezept umgeben von Bürobedarf
Bei unerfülltem Kinderwunsch besteht gegebenenfalls die Option einer künstlichen Befruchtung. Für Rezepte zu diesem Zweck gibt es einige Besonderheiten, die Apothekenpersonal kennen sollte. | Bild: tomertu / stock.adobe.com / DAP

Einer Apotheke wurde folgende Verordnung zulasten der BARMER (IK 104080005) vorgelegt:

5 x Bemfola 150 I.E./0,25 ml Pen 1 St. N1 PZN 10389281 
Verordnung nach § 27 a SGB V

Im Handel gibt es neben den verordneten Einzelpackungen, die bei der vorliegenden Krankenkasse rabattiert sind, auch eine größere Packung mit 5 Spritzen. In der Apotheke stellt sich die Frage, welche Packungsgröße Sie abgeben dürfen und welche Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. 

Rechtliche Vorgaben des SGB V

§ 27a SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) regelt die Leistungen der GKV für Behandlungen im Rahmen der künstlichen Befruchtung: 

Demnach übernimmt die GKV 50% der Kosten bei der Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Ein entsprechendes Rezept erkennt man in der Apotheke am Hinweis „Verordnung nach § 27a SGB V“, nach „§ 27a“ oder „künstliche Befruchtung“ sowie an der Verordnung eines Arzneimittels mit diesbezüglicher Indikation. Das Arzneimittel Bemfola aus unserem Beispiel ist z. B. zugelassen zur „Stimulation einer multifollikulären Entwicklung bei Frauen, die sich einer Superovulation zur Vorbereitung auf eine Technik der assistierten Reproduktion, wie In-vitro-Fertilisation (IVF), Intratubarer Gametentransfer oder Intratubarer Zygotentransfer, unterziehen“ (was der Indikation zur künstlichen Befruchtung entspricht). 

Abrechnung des Rezepts

Die Technische Anlage 1 bestimmt die genaueren Details der Bedruckung und Kostenübernahme:

50% des Rezeptbetrags rechnet die Apotheke, wie bereits erwähnt, mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Die Patientin bezahlt dann die anderen 50% des Betrags, eine gesetzliche Zuzahlung fällt für die Versicherte nicht an. Zur Dokumentation und richtigen Einordnung bei der Krankenkasse ist die Sonder-PZN 09999643 anzugeben. Diese wird in der ersten Zeile vor den PZN der verordneten Arzneimittel gedruckt. 

Übrigens: Manche Krankenkassen übernehmen über die 50%ige Kostenbeteiligung hinaus weitere freiwillige Mehrleistungen. In solch einem Fall kann die Versicherte ihren Beleg zur weiteren Erstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen.

Achtung: Rezepte ohne Hinweis auf § 27a

Die Verordnung eines Arzneimittels, das zur künstlichen Befruchtung zugelassen ist, kann auch ohne den ärztlichen Hinweis auf § 27a SGB V in der Apotheke vorkommen. Hintergrund ist, dass einige der Arzneimittel bei weiteren Indikationen zugelassen sind, so wird z. B. Bemfola auch zur Behandlung des Hypogonadismus bei Männern eingesetzt. In diesen Fällen erstattet die Krankenkasse, wie bei anderen regulären Kassenrezepten, den vollen Abgabepreis. Der Versicherte muss nur die gesetzliche Zuzahlung leisten. 

Prüfpflicht bei fehlendem Verweis auf § 27a?

Falls ein Rezept auf eine Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung nach § 27a hindeutet, ein entsprechender Hinweis auf dem Rezept allerdings fehlt, sollten die Apotheken im jeweils geltenden Liefervertrag nachlesen, ob diesbezüglich Prüfpflichten für die Apotheke vereinbart sind. Im Zweifel gilt es, Rücksprache mit dem Arzt zu halten und das Ergebnis auf dem Rezept zu vermerken.

Abgabe nach Rahmenvertrag

Im vorliegenden Beispiel stellte sich nun aber noch die Frage, ob die Apotheke anstelle der verordneten 5 Einzelpackungen auch die größere Packung abgeben dürfte, da dies die Kosten für die Versicherte verringern würde. Die Patientin müsste zwar keine Zuzahlung leisten, jedoch wäre der von ihr selbst zu übernehmende Betrag bei Abgabe der Einzelpackungen höher als bei Abgabe der 5er-Packung. Nach § 8 des Rahmenvertrags sind allerdings Rezepte mit der angegebenen Anzahl an Packungen zu beliefern:

Um die Patientin daher mit der kostengünstigeren 5er-Packung beliefern zu können, müsste das Rezept entsprechend vom Arzt geändert werden. 

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