Prüfpflicht bei Impfstoffrezepten?: Impfstoffverordnung: Was ist zu beachten?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:
Wir erhalten immer wieder Rezepte über Impfstoffe und sind uns nicht immer sicher, was bei diesen zu beachten ist. Besonders bei Einzelimporten sind wir oft überfragt. Könnten Sie uns eine Übersicht geben, was wir wann beachten müssen?“
Standardimpfungen als Pflichtleistungen der GKV
Die Verordnung von Impfstoffen wirft in Apotheken häufig Fragen auf. Basierend auf den Impfempfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts) ist der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA zu entnehmen, welche Impfungen zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden können.
In dieser Anlage werden Standardimpfungen aufgeführt. Dazu zählen:
- Grundimmunisierung,
- Auffrischungsimpfungen,
- Reiseimpfungen bei beruflich bedingten Reisen sowie
- Indikationsimpfungen.
Häufig als Sprechstundenbedarf
Impfstoffe, die basierend auf der zuvor genannten Anlage verordnet werden, werden in der Regel als Sprechstundenbedarf (SSB) in der Apotheke angefordert.
Wie die genaue Vorgehensweise ist, ist den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen, die regional zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen abgeschlossen werden, zu entnehmen. Dort können durchaus auch abweichende Regelungen vereinbart sein.
Erfolgt die Anforderung auf einem SSB-Rezept, so sind die Felder 8 (Impfstoff) und 9 (SSB) zu kennzeichnen. Wie bei allen Sprechstundenbedarfsverordnungen ist das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, das heißt, dass bevorzugt größere Packungen bestellt werden sollten.
Wird ein Import verordnet, so sollte die Apotheke bei der Abgabe den durch die Verordnung festgelegten Preisanker berücksichtigen. Wird dieser ohne Begründung auf dem Rezept überschritten, kommt es oft zu einer Retaxation auf den Preis des ursprünglich verordneten Arzneimittels.
Impfstoffe auf Einzelverordnung – wie ist damit umzugehen?
Werden Impfstoffe als Einzelverordnung ausgestellt, ist oft die Frage, ob solch ein Rezept beliefert werden kann und ob die Apotheke in solch einem Fall eine Prüfpflicht hat. Denn neben den zuvor erwähnten Pflichtleistungen der GKV gibt es weitere Impfungen, die Versicherte in Anspruch nehmen können.
Viele Krankenkassen tragen die Kosten für solche Impfungen im Rahmen freiwilliger Zusatzleistungen, es handelt sich dabei um sogenannte Satzungsimpfungen. Dies können zum Beispiel Grippeimpfungen für Personen sein, die die Altersvorgaben der STIKO nicht erfüllen, oder FSME-Impfungen für Personen, die nicht in einem Risikogebiet wohnen und sich trotzdem dagegen schützen möchten.
Hier sind bei der Verordnung die Vorgaben der einzelnen Krankenkassen zu beachten, die in den jeweiligen Lieferverträgen festgehalten sind. Dabei gibt es zwei Szenarien:
- Entweder können Satzungsimpfungen auf Individualrezept für den Versicherten verordnet und dann direkt zulasten der GKV abgerechnet werden.
- Oder der Versicherte erhält ein Privatrezept, bezahlt den Impfstoff zunächst aus eigener Tasche und reicht das Rezept anschließend zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein.
Arzt- oder Apothekensache?
Wie in vielen anderen Bereichen sollten Apotheken sich auch hier darauf verlassen können, dass der Arzt die Verordnung entsprechend den geltenden Vorgaben vornimmt. Ansonsten müsste die Apotheke auch noch die Satzungsleistungen von gesetzlichen Krankenkassen prüfen, wenn eine Einzelverordnung über einen Impfstoff vorgelegt wird. Es stellt sich also die Frage nach einer diesbezüglichen Prüfpflicht.
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist für Impfstoffverordnungen keine explizite Prüfpflicht vorgesehen. Nach unseren Recherchen gilt dies ebenso für die meisten Regionallieferverträge. Jedoch wurde uns von einzelnen Retaxationen von Impfstoffen auf Einzelrezepten berichtet – es scheint also teilweise doch eine Prüfpflicht in Lieferverträgen zu geben.
Es ist daher ratsam, den jeweils für die Apotheke geltenden Liefervertrag nochmals durchzusehen und zu prüfen, ob sich dort Informationen bezüglich einer Prüfpflicht finden. Ist dies nicht der Fall, sollte bei entsprechenden Retaxationen Einspruch erhoben werden.