Zum internationalen Cannabis-Tag am 20. April: Cannabidiol und Hashcode: Wann ist die Retax berechtigt?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:
Wir haben im Januar 2023 eine Verordnung von Februar 2022 über „Ölige Cannabidiol-Lsg. 10 % NRF 22.10“ in Höhe von 1.387,68 € retaxiert bekommen, mit der Begründung, der Hashcode sei für die Abrechnung verpflichtend anzugeben.
Wir haben die Verordnung damals im Februar nach § 5 Abs. 3 der Arzneimittelpreisverordnung taxiert und mit der Sonder-PZN 09999011 aufs Rezept gedruckt.
Da von unserem System kein Hinweis auf die Verwendung des Hashcodes kam, haben wir das damals ohne Hashcode bedruckt. Wir sind der Meinung, dass zu dem damaligen Zeitpunkt noch die Friedenspflicht galt, können Sie uns das bestätigen?
Hashcodes bei Abgabe von Medizinalcannabis
Seit dem 1. Juli 2021 müssen Apotheken bei der Abgabe von Medizinalcannabis elektronische Zusatzdaten in Form eines Hashcodes an ihr Rechenzentrum übertragen.
Ursprünglich war der Hashcode auch für alle sonstigen Rezepturen ab dem 1. Januar 2022 geplant. Um jedoch Retaxationen aufgrund technischer Probleme vorzubeugen, hatte man sich für allgemeine Rezepturen auf eine Übergangsfrist (Friedenspflicht) bis zum 30. Juni 2022 geeinigt. Verpflichtend ist die allgemeine Hashcode-Bedruckung von Rezepturen also erst seit dem 1. Juli 2022.
Zur Erinnerung: Was ist ein Hashcode?
Der Hashcode bzw. Hashwert ist kurz gesagt eine 40-stellige Ziffernfolge, die verteilt auf die zweite und dritte Taxzeile des Rezepts gedruckt wird und sozusagen das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verlinkt. Zusätzlich müssen elektronische Zusatzdaten, der sogenannte Z-Datensatz, mit dem Abrechnungsdatensatz des Rezepts an die Krankenkasse übermittelt werden.
Friedenspflicht greift bei Cannabidiol-Rezepturen
Es bleibt die Frage, wie die ölige Cannabidiol-Lösung 10 % NRF 22.10 einzuordnen ist. Da diese nicht nach Hilfstaxe Anlage 10, sondern als normale Rezeptur nach § 5 AMPreisV abgerechnet wird, galt zum Abgabezeitpunkt noch die Friedenspflicht, die für die Auftragung des Hashcodes für normale Rezepturen vereinbart war. Nachzulesen ist dies in der Anlage „Hinweise zur Technischen Anlage 1, Version 35, Stand 31.05.2021 und Version 36, Stand 29.09.2021“.
Darin steht, dass Taxierung und Abrechnung für weitere Rezepturen (Rezepturen, die nach den §§ 4 und 5 AMPreisV taxiert und mit den Sonderkennzeichen 06460702 und 09999011 bedruckt werden) übergangsweise nach den bisher geltenden Regelungen vorgenommen werden können, falls der Apotheke aus technischen Gründen die Bedruckung des Papierrezeptes mit Hashcode und Lieferung von Z-Daten nicht möglich sei.
Diese Übergangsfrist galt bis zum 30. Juni 2022. Mit dem 01. Juli 2022 wurden Z-Daten und Hashcode dann für alle papiergebundenen Rezeptur-Verordnungen verpflichtend.