Regelung ab 7. Januar: Neues Verfahren zur Maskenabgabe
Seit dem 15. Dezember 2020 haben gesetzlich und privat Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder einer bestimmten Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion angehören einen Anspruch auf insgesamt 15 Atemschutzmasken. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor.
Die ersten drei Masken erhielten die Versicherten zwischen dem 15. Dezember 2020 und dem 6. Januar 2021 in den Apotheken. Um ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen, genügte die Vorlage ihres Personalausweises beziehungsweise eine nachvollziehbar dargelegte Eigenauskunft.
Bescheinigung als Abgabevoraussetzung
Wer den Anspruch für die nächsten zweimal sechs Masken geltend machen will, muss dafür eine fälschungssichere Bescheinigung vorlegen, die die Krankenkassen und -versicherungen an ihre Versicherten verschicken. Wie die Abgabe und Abrechnung seit dem 1. Januar erfolgt, erläutert die ABDA in einer Handlungsempfehlung, die im Mitgliederbereich auf der ABDA-Webseite abgerufen werden kann.
Zwei Berechtigungsscheine für zwei Zeitfenster
Demnach gilt grundsätzlich: Die Risikopatienten erhalten zwei Berechtigungsscheine, die sie in den Apotheken – auch Versandapotheken – einlösen können. Der erste ist vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021, der zweite vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 gültig. Je Sechser-Set ist eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro an die Apotheke zu zahlen.
Abrechnung über „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“
Die Abgabe der Masken wird in der Apotheke mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person auf dem Berechtigungsschein bestätigt. Der Berechtigungsschein verbleibt in der Apotheke und ist dort bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren. Die ABDA betont: Eine Einreichung bei den Apothekenrechenzentren ist nicht erlaubt! Vielmehr erstellt die Apotheke auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung). Als Sammelbeleg ist dabei der „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ zu nutzen. Erst dieser Sammelbeleg ist zusammen mit dem GKV-Rezeptgut beim Apothekenrechenzentrum einzureichen – letztmalig ist dies mit dem Rezeptgut Mai 2021 möglich.
Eine weitere Änderung zum letzten Jahr: Diesmal wissen die Apotheken, was sie pro Maske erhalten – nämlich 6 Euro einschließlich Umsatzsteuer.