Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Geimpft, getestet, genesen gilt auch für Apothekenangestellte: 3G am Arbeitsplatz: Auch in der Apotheke

Hinweisschild zum 3G-Nachweis
Arbeitnehmer sind verpflichtet einen 3G-Nachweis vorzulegen und Arbeitgeber müssen dies dokumentieren, ansonsten drohen Strafen. | Bild: Bihlmayerfotografie / AdobeStock

Hintergrund für die Gesetzesänderungen sind, dass SPD, Grüne und FDP die Corona-bedingte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ am 25. November 2021 auslaufen lassen. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer Maßnahmenkatalog für die Länder. Zudem stellt eine Übergangsregel sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können. 

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen. Auch die neuen Regeln sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Nur geimpft, genesen oder getestet zum Arbeitsplatz

Neben den Neuerungen für die Länder gibt es auch bundesweit geltende Änderungen: So ist 3G am Arbeitsplatz künftig Pflicht. Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Das gilt natürlich auch für PTA. Die Apothekeninhaber haben dies täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. 

Eine oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang: „Müssen nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer den Testnachweis selbst erbringen, oder können sie verlangen, dass der Arbeitgeber sie testet?“ 

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich selbst um den Test zu kümmern. Arbeitgeber sind verpflichtet, zwei Schnelltests pro Woche anzubieten. Diese Schnelltests können sie unter Aufsicht anbieten, dann braucht der Arbeitnehmer kein Zertifikat einer Teststelle. Bietet der Arbeitgeber das nicht an reichen die verpflichtend angebotenen Schnelltests nicht aus. In dem Fall braucht es dann doch noch ein entsprechendes Zertifikat einer geeigneten Teststelle.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt unterdessen klar, dass vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Selbsttests nur dann gültig sind, wenn sie unter Aufsicht durchgeführt werden. Einfach Selbsttests mit nach Hause geben wird also nicht reichen.

Die Apothekenleitung ist verantwortlich dafür, dass die Kontrollen durchgeführt werden. Die Aufgabe kann aber auch an geeignete Angestellte oder Dritte delegiert werden – unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz, versteht sich.

Anspruch auf Homeoffice

Die Homeoffice-Pflicht kommt zurück: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die Büro- oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, anbieten, von zu Hause zu arbeiten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen – die Arbeitnehmer haben das Angebot grundsätzlich anzunehmen. 

In der Apotheke ist Homeoffice ohnehin nur sehr begrenzt möglich, aber falls es solche Tätigkeiten gibt: Im Homeoffice gelten die neuen 3G-Nachweispflichten nicht, weil Arbeitsplätze im Homeoffice keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG sind. Allerdings lässt sich aus dem Gesetz kein Anspruch ungeimpfter beziehungsweise nicht genesener Mitglieder des Apothekenteams ableiten. Einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, liegt im Ermessen der Apothekenleitung. 

Sanktionen für Angestellte und Apothekenleitung

Laut BMAS drohen, wenn jemand keinen 3G-Nachweis vorlegen kann oder will und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen beziehungsweise zunächst einmal eine Abmahnung. 

Weigert er oder sie sich dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als Ultima Ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Wer seinen Status nicht preisgeben möchte und deswegen nicht arbeiten kann, hat in der Regel auch keinen Vergütungsanspruch.  

Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor. Das gilt für Apothekeninhaber, aber auch für Angestellte, die bei einer Kontrolle ihren Nachweis nicht parat haben. 

3G im öffentlichen Nah-und Fernverkehr sowie Strafen für Fälscher

Die 3G-Regel wird zudem im öffentlichen Nah- und Fernverkehr Pflicht. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucher. 

Das Gesetz räumt überdies in den Straftatbeständen zum unbefugten oder unrichtigen Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch auf. Neue Vorschriften gibt es außerdem für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechende Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen. Außerdem erhalten Krankenhäuser einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. 

Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt. 

Das Gesetz soll nun so schnell wie möglich im Bundesgesetzblatt verkündet werden und einen Tag später in Kraft treten. Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQs zu 3G am Arbeitsplatz und FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung 

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