COVID-19-Impfung
Corona-Pandemie
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Aktualisierte ABDA-Handlungshilfe: mRNA-Booster nach nicht in EU zugelassenen Impfstoffen dokumentieren

Screenshot Digitales Impfzertifikat, davor Smartphone
Eine durchgeführte Grundimmunisierung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff kann mittels digitalem Impfzertifikat nicht dokumentiert werden. Welches Zertifikat können Apotheken nun bei einer anschließenden Auffrischimpfung erstellen? | Bild: IMAGO / Lobeca

Wer im Ausland mit einem COVID-19-Impfstoff geimpft wurde, der nicht in der EU zugelassen oder baugleich mit einem solchen ist, bekommt hierzulande kein digitales Impfzertifikat. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Personen, die zur Grundimmunisierung zum Beispiel die chinesischen Vakzinen CoronaVac® von Sinovac oder Covilo® von Sinopharm, Covaxin® aus Indien (Bharat Biotech International) oder den Impfstoff Sputnik V® von Gamelaya aus Russland erhalten haben, eine Auffrischimpfung mit einem in Europa zugelassenen mRNA-Impfstoff.

Doch wie ist eine solche Auffrischimpfung zu dokumentieren? Darauf geht die ABDA jetzt in ihrer aktualisierten „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen“ ein.

Zertifikatausstellung bei gleichgestellten Impfstoffen

Grundsätzlich gilt: Auch wer einen COVID-19-Impfstoff erhalten hat, der nicht in der EU zugelassen, aber einem solchen gleichgestellt ist, kann ein Zertifikat bekommen. Welche Impfstoffe das sind, können die Apothekenmitarbeiter anhand einer tabellarischen Übersicht auf der Homepage von Re-open EU prüfen.

„Es handelt sich überwiegend um COVID-19-Impfstoffe, die in Drittstaaten von den pharmazeutischen Unternehmen mit Zulassung in der EU dort selbst oder in Lizenz hergestellt werden“, erläutert die ABDA. „In das Modul ‚COVID-19-Zertifikat‘ des Apothekenportals ist der Name des Impfstoffs einzutragen, wie er in der EU zugelassen ist.“

Wann wird kein Impfzertifikat ausgestellt?

Wurde allerdings eine Grundimmunisierung mit einem Impfstoff durchgeführt, der weder in der EU zugelassen noch einem solchen gleichgestellt ist, kann kein Impfzertifikat ausgestellt werden.

Auch technisch ist das nicht möglich – im Impfzertifikate-Modul findet sich keine entsprechende Auswahlmöglichkeit. Covaxin®, CoronaVac®, Sputnik V® und andere sucht man dort vergebens.

mRNA-Booster nicht als Auffrischimpfung dokumentieren

Dokumentiert werden kann in einem solchen Fall nur eine möglicherweise erfolgte weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff – allerdings nach aktuellem Stand nicht als Auffrischimpfung, wie die ABDA jetzt betont. „Es sollten keine COVID-19-Impfzertifikate über Auffrischimpfungen generiert werden, wenn die vorangegangene Grundimmunisierung mit nicht in der EU zugelassenen oder gleichgestellten COVID-19-Impfstoffen erfolgt ist. In diesen Fällen wird die Nummerierung der Dosis im Zertifikat wieder von vorn begonnen.“

BMG sucht nach Lösung

Nach § 22a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) könne diese einmalige mRNA-Impfdosis nicht als Auffrischimpfung anerkannt und mit einem entsprechenden COVID-19-Impfzertifikat bescheinigt werden, schreibt die Standesvertretung in ihrer Handlungshilfe. „Das BMG prüft zurzeit mögliche Lösungen.“

Übrigens: Wer bisher nur eine Dosis eines nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffs bekommen hat, soll gemäß STIKO-Empfehlung ohnehin eine neue Impfserie mit Grundimmunisierung und Auffrischimpfung erhalten.

Die aktualisierte Handlungshilfe der ABDA finden Sie hier.

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