Nachweis für Steuererklärung: Ab 2025: Patientenname auf Kassenbeleg für Arzneimittel
Wer seine Arzneimittelkosten von der Steuer absetzen will, muss ab dem kommenden Jahr einen Kassenbeleg mit Namen einreichen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder hervor. Datiert ist dies auf den 26. November.
„Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen“, heißt es in § 64 Absatz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Unter Nummer 1 wird konkretisiert: „durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel“.
Welche Pflichtangaben müssen auf dem Kassenbon stehen?
Mit Blick auf das E-Rezept ist das nicht ohne weiteres möglich. Deshalb soll nun der Nachweis „durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke“ erbracht werden.
Dabei müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes
Die Pflicht zur Einreichung entsprechender Belege gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für das Jahr 2024 wird ein fehlender Name auf dem Kassenbon laut dem Bundesfinanzministerium nicht beanstandet.
Ab 2025 ist dies jedoch Pflicht und Apotheken müssen auf Bitte des Patienten die entsprechenden Angaben aufdrucken. Handschriftliche Vermerke dürften dagegen laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine nicht zulässig sein.