Bis 2. März 2025: Wundauflagen: Übergangsfrist für Erstattungsfähigkeit verlängert
Durch den Bruch der Regierungskoalition im Bund sind einige Gesetzesvorhaben auf der Strecke geblieben. Dazu zählt auch die Verlängerung der Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die – ebenso wie die erweiterte Impfbefugnis für Apotheker – über einen Änderungsantrag zum Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit umgesetzt werden sollte.
Die Folge dieser unvollendeten Pläne: Ab dem 2. Dezember wäre eigentlich eine Reihe von Wundauflagen, nämlich solche, die aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung nehmen, nicht mehr erstattungsfähig. Dazu zählen auch bestimmte antimikrobielle Wundauflagen mit Silber oder Hydrogelen.
Wundauflagen nur noch erstattungsfähig, wenn medizinisch notwendig
Hintergrund ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) den Begriff des Verbandmittels konkretisiert und von dem der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ abgegrenzt hat. Letztere sollen künftig nur noch dann erstattungsfähig sein, wenn sie medizinisch notwendig sind.
Aufgrund einer Übergangsregelung konnten bisher aber auch sonstige Produkte zur Wundversorgung, die vor Inkrafttreten der Regelung des G-BA zu Verbandmitteln am 2. Dezember 2020 von den Krankenkassen erstattet wurden, weiter zu deren Lasten verordnet werden. Damit sollte nun Schluss sein.
Doch die Angelegenheit zieht sich. Mit dem Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) war der G-BA zunächst noch beauftragt worden, das Nähere zu einem entsprechenden Beratungsverfahren, insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien, zu regeln – der entsprechende Beschluss trat am 24. Februar 2024 in Kraft. Zudem hat mittlerweile der G-BA zwischenzeitlich das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit (IQWiG) mit einer Bewertung klinischer Studien im Therapiegebiet „Wundbehandlung“ beauftragt. Ein Ergebnis wird bis Frühjahr 2025 erwartet.
Keine Prüfpflicht für Apotheken
Um den Herstellern von Wundbehandlungsprodukten ausreichend Zeit zu geben, das neue Beratungsverfahren beim G-BA in Anspruch zu nehmen und auch die Ergebnisse des IQWiG bei der Erstellung der Nutzennachweise berücksichtigen zu können, wollte der Gesetzgeber die Übergangsregelung, die bis Ende November 2024 reichen sollte, um weitere zwölf Monate verlängern. Dies gelang jedoch nicht.
Der Deutsche Apothekerverband hatte bereits informiert, dass nicht alle Hersteller ihrer Meldepflicht bei der IFA GmbH nachgekommen sind. Daher könne es beispielsweise vorkommen, dass ein Original bereits korrekt als „Verbandmittel § 31 SGB V = Nein“ gemeldet ist, während Importe oder namensgleiche Produkte fälschlich noch als Verbandmittel gemeldet sind, die ja erstattungsfähig wären. Eine Prüfpflicht habe die Apotheke hier aber nicht. Die Angabe im ABDA-Artikelstamm sei verbindlich.
Es wurde aber ausdrücklich davon abgeraten, zwischen Original und Import oder zwischen namensgleichen Produkten verschiedener Hersteller auszutauschen. Nur so sei eine reibungslose Abrechnung sicherzustellen.
Einigung auf Verlängerungsfrist bis 2. März 2025
Nun hat sich die Situation aber doch entschärft: Wie der GKV-Spitzenverband (SV) auf Nachfrage der Redaktion mitteilte, sollen die bisherigen Erstattungsregeln vorerst weiter bis zum 2. März 2025 zur Anwendung kommen. Darauf habe man sich mit dem Bundesgesundheitsministerium geeinigt. Die Krankenkassen seien Ende vergangene Woche informiert worden.