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Bis 2. Dezember 2025: Wundauflagen: Übergangsfrist für Erstattungsfähigkeit verlängert

Hand klebt Pflaster auf den Oberarm
Apotheken können spezielle Produkte zur Wundheilung, wie antimikrobielle Wundauflagen mit Silber oder Hydrogelen, weiterhin auf GKV-Kosten abrechnen. | Bild: Michael Eichhammer / AdobeStock

Durch den Bruch der Regierungskoalition im Bund sind einige Gesetzesvorhaben auf der Strecke geblieben. Dazu zählt auch die Verlängerung der Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die – ebenso wie die erweiterte Impfbefugnis für Apotheker – über einen Änderungsantrag zum Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit umgesetzt werden sollte. 

Die Folge dieser unvollendeten Pläne: Ab dem 2. Dezember 2024 wäre eigentlich eine Reihe von Wundauflagen, nämlich solche, die aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung nehmen, nicht mehr erstattungsfähig. Dazu zählen auch bestimmte antimikrobielle Wundauflagen mit Silber oder Hydrogelen.

Wundauflagen nur noch erstattungsfähig, wenn medizinisch notwendig

Hintergrund ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) den Begriff des Verbandmittels konkretisiert und von dem der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ abgegrenzt hat. Letztere sollen künftig nur noch dann erstattungsfähig sein, wenn sie medizinisch notwendig sind. 

Aufgrund einer Übergangsregelung konnten bisher aber auch sonstige Produkte zur Wundversorgung, die vor Inkrafttreten der Regelung des G-BA zu Verbandmitteln am 2. Dezember 2020 von den Krankenkassen erstattet wurden, weiter zu deren Lasten verordnet werden. Damit sollte nun Schluss sein.

Doch die Angelegenheit zieht sich. Mit dem Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) war der G-BA zunächst noch beauftragt worden, das Nähere zu einem entsprechenden Beratungsverfahren, insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien, zu regeln – der entsprechende Beschluss trat am 24. Februar 2024 in Kraft. Zudem hat mittlerweile der G-BA zwischenzeitlich das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit einer Bewertung klinischer Studien im Therapiegebiet „Wundbehandlung“ beauftragt.

Keine Prüfpflicht für Apotheken

Um den Herstellern von Wundbehandlungsprodukten ausreichend Zeit zu geben, das neue Beratungsverfahren beim G-BA in Anspruch zu nehmen und auch die Ergebnisse des IQWiG bei der Erstellung der Nutzennachweise berücksichtigen zu können, wollte der Gesetzgeber die Übergangsregelung, die bis Ende November 2024 reichen sollte, um weitere zwölf Monate verlängern. Dies gelang jedoch nicht.

Der Deutsche Apothekerverband hatte bereits informiert, dass nicht alle Hersteller ihrer Meldepflicht bei der IFA GmbH nachgekommen sind. Daher könne es beispielsweise vorkommen, dass ein Original bereits korrekt als „Verbandmittel § 31 SGB V = Nein“ gemeldet ist, während Importe oder namensgleiche Produkte fälschlich noch als Verbandmittel gemeldet sind, die ja erstattungsfähig wären. Eine Prüfpflicht habe die Apotheke hier aber nicht. Die Angabe im ABDA-Artikelstamm sei verbindlich. 

Es wurde aber ausdrücklich davon abgeraten, zwischen Original und Import oder zwischen namensgleichen Produkten verschiedener Hersteller auszutauschen. Nur so sei eine reibungslose Abrechnung sicherzustellen.

Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2025 verlängert

Mit der parlamentarischen Verabschiedung des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) hat sich auch die Erstattungsfähigkeit sogenannter „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ erneuert – und das rückwirkend zum Ablaufdatum. Damit sind etwaige Verordnungen an Patienten solcher Krankenkassen, die nach dem 2. Dezember 2024 die Erstattung therapeutischer Wundauflagen abgelehnt hatten, nicht mehr länger regressbedroht.

Die Übergangsfrist, innerhalb derer therapeutische Wundauflagen erstattungsfähig bleiben, wurde nun, auch ohne dass Hersteller dafür beim G-BA Nutzennachweise vorgelegt haben, um zwölf Monate, also bis zum 2. Dezember 2025, verlängert.

Therapiefreiheit für Patienten erstmal gesichert

Die Versorgungslücke für Patienten mit chronischen Wunden sei vorerst wieder geschlossen „und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert“, betont BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. Allerdings hat sich die Problematik damit noch nicht ganz geklärt. Denn: Nach Ansicht des Branchenverbandes ist „aufgrund fehlender Bewertungskriterien seitens des G-BA weiterhin nicht klar, wie Hersteller den benötigten Nachweis des therapeutischen Nutzens ihrer Produkte erbringen sollen“.

Der G-BA müsse jetzt „zügig die Voraussetzung schaffen“, damit Nutzenbewertungen binnen der gewährten weiteren zwölf Schonfrist-Monate möglich sind, so Möll. Erst kürzlich hatte zwar das IQWiG Anforderungen an klinische Studien mit therapeutischen Wundauflagen sowie mögliche Endpunkte benannt. Beim BVMed hält man diese Vorgaben jedoch noch für wenig praktikabel.