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STIKO-Empfehlung: Pneumokokken-Impfung in Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen

Impfbuch mit angekreuzter Pneumokokken-Impfung
Die Ständige Impfkommission (STIKO) spricht eine Empfehlung bezüglich der Pneumokokken-Impfung bei ab 60-Jährigen und ab 18-Jährigen mit Risikofaktoren bzw. beruflicher Indikation aus. | Bild: IMAGO / Schöning

Die Ständige Impfkommission (STIKO) sprach Ende September 2023 eine neue Empfehlung bezüglich der Pneumokokken-Impfung bei ab 60-Jährigen und ab 18-Jährigen mit Risikofaktoren bzw. beruflicher Indikation aus.  

In diesem Zusammenhang bewerteten die Experten den 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV20; Apexxnar®) als überlegen gegenüber den bis dato eingesetzten Impfstoffen, dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff (PPSV23; Pneumovax 23®) und dem 13-valenten Konjugatimpfstoff (PCV13; Prevenar 13®).

Zur Erinnerung: Was sind Pneumokokken?

Pneumokokken (Streptococcus pneumoniae) sind Bakterien, die den Nasenrachenraum des Menschen besiedeln. Meistens verursachen sie weder Symptome noch Probleme, können aber – wenn sie sich ausbreiten – zu Nasennebenhöhlenentzündung (Sinusitis), Mittelohrentzündung (Otitis media) oder gar Lungenentzündung (Pneumonie) führen.  

Ob Pneumokokken-Erkrankungen schwer verlaufen, hängt maßgeblich vom Alter der Infizierten ab: Vor allem kleine Kinder in den ersten Lebensjahren und ältere Menschen erkranken häufiger schwer. Zudem haben auch Menschen mit Vorerkrankungen sowie immungeschwächte Menschen ein erhöhtes Risiko für komplikationsträchtige Pneumokokken-Verläufe.

Anpassung in der Schutzimpfungs-Richtlinie

Kürzlich gab nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bekannt, die von der STIKO empfohlenen Änderungen in seine Schutzimpfungs-Richtlinie zu implementieren. Demnach haben künftig folgende Personen einen Anspruch auf eine Impfung mit dem 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff:

  • Personen ab 60 Jahren
  • Personen ab 18 Jahren mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
  • Personen ab 18 Jahren mit beruflicher Indikation (Tätigkeiten wie z. B. Schweißen und Trennen von Metallen mit einer Belastung durch Metallrauch)

Dieser Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie tritt in Kraft bei rechtlicher Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit sowie nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog

Damit eine Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden kann, muss sie von der STIKO empfohlen worden sein. Spätestens zwei Monate nachdem eine STIKO-Empfehlung veröffentlicht wurde, setzt der Gemeinsame Bundesausschuss auf deren Grundlage Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV (wie Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen) in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.