STIKO-Empfehlung: Pneumokokken-Impfung in Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen
Die Ständige Impfkommission (STIKO) sprach Ende September 2023 eine neue Empfehlung bezüglich der Pneumokokken-Impfung bei ab 60-Jährigen und ab 18-Jährigen mit Risikofaktoren bzw. beruflicher Indikation aus.
In diesem Zusammenhang bewerteten die Experten den 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff (PCV20; Apexxnar®) als überlegen gegenüber den bis dato eingesetzten Impfstoffen, dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff (PPSV23; Pneumovax 23®) und dem 13-valenten Konjugatimpfstoff (PCV13; Prevenar 13®).
Zur Erinnerung: Was sind Pneumokokken?
Pneumokokken (Streptococcus pneumoniae) sind Bakterien, die den Nasenrachenraum des Menschen besiedeln. Meistens verursachen sie weder Symptome noch Probleme, können aber – wenn sie sich ausbreiten – zu Nasennebenhöhlenentzündung (Sinusitis), Mittelohrentzündung (Otitis media) oder gar Lungenentzündung (Pneumonie) führen.
Ob Pneumokokken-Erkrankungen schwer verlaufen, hängt maßgeblich vom Alter der Infizierten ab: Vor allem kleine Kinder in den ersten Lebensjahren und ältere Menschen erkranken häufiger schwer. Zudem haben auch Menschen mit Vorerkrankungen sowie immungeschwächte Menschen ein erhöhtes Risiko für komplikationsträchtige Pneumokokken-Verläufe.
Anpassung in der Schutzimpfungs-Richtlinie
Kürzlich gab nun der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bekannt, die von der STIKO empfohlenen Änderungen in seine Schutzimpfungs-Richtlinie zu implementieren. Demnach haben künftig folgende Personen einen Anspruch auf eine Impfung mit dem 20-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff:
- Personen ab 60 Jahren
- Personen ab 18 Jahren mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
- Personen ab 18 Jahren mit beruflicher Indikation (Tätigkeiten wie z. B. Schweißen und Trennen von Metallen mit einer Belastung durch Metallrauch)
Dieser Beschluss des G-BA zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie tritt in Kraft bei rechtlicher Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit sowie nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog
Damit eine Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden kann, muss sie von der STIKO empfohlen worden sein. Spätestens zwei Monate nachdem eine STIKO-Empfehlung veröffentlicht wurde, setzt der Gemeinsame Bundesausschuss auf deren Grundlage Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV (wie Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen) in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.