Calcium und Vitamin D: Verordnungsfähigkeit wird erweitert
Seit dem Jahr 2004 sind OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen.
Außerdem können OTC-Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie bei einer schwerwiegenden Erkrankung den Therapiestandard darstellen. Auskunft darüber, welche Arzneimittel das bei welchen Indikationen sind, gibt die Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie „Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“, auch bekannt als OTC-Ausnahmeliste.
In welchen Fällen sind Calcium und Vitamin D verordnungsfähig?
Genannt sind dort beispielsweise Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie oder Abführmittel bei Opiat- sowie Opioidtherapie. Auch Calciumverbindungen und Vitamin D finden sich auf der Liste. Sie sind demnach aktuell nur verordnungsfähig:
- zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
Erweiterte Verordnungsfähigkeit geplant
Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun aktualisiert und stellt mit seinem Änderungsbeschluss klar, dass Calcium und Vitamin D auch als Begleitmedikation bei der Behandlung mit
- den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie
- Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten wie Teriparatid und Abaloparatid
zulasten der Krankenkasse verschrieben werden dürfen, wenn die begleitende Einnahme laut Fach- oder Gebrauchsinformation vorausgesetzt wird.
In Kraft tritt diese Neuregelung allerdings jetzt noch nicht. Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Hat dieses nichts daran auszusetzen, kann sie nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.