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Calcium und Vitamin D: Verordnungsfähigkeit wird erweitert

Buchstaben Ca+D mit Tabletten geschrieben
Calcium und Vitamin D sind künftig auch als Begleitmedikation für Antikörper verordnungsfähig. | Bild: mizina / AdobeStock

Seit dem Jahr 2004 sind OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen. 

Außerdem können OTC-Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie bei einer schwerwiegenden Erkrankung den Therapiestandard darstellen. Auskunft darüber, welche Arzneimittel das bei welchen Indikationen sind, gibt die Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie „Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“, auch bekannt als OTC-Ausnahmeliste. 

In welchen Fällen sind Calcium und Vitamin D verordnungsfähig?

Genannt sind dort beispielsweise Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie oder Abführmittel bei Opiat- sowie Opioidtherapie. Auch Calciumverbindungen und Vitamin D finden sich auf der Liste. Sie sind demnach aktuell nur verordnungsfähig:

  • zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
  • zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

Erweiterte Verordnungsfähigkeit geplant

Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun aktualisiert und stellt mit seinem Änderungsbeschluss klar, dass Calcium und Vitamin D auch als Begleitmedikation bei der Behandlung mit

  • den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie
  • Parathormonrezeptor(PTHR1)-Agonisten wie Teriparatid und Abaloparatid

zulasten der Krankenkasse verschrieben werden dürfen, wenn die begleitende Einnahme laut Fach- oder Gebrauchsinformation vorausgesetzt wird.

In Kraft tritt diese Neuregelung allerdings jetzt noch nicht. Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Hat dieses nichts daran auszusetzen, kann sie nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.