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Bei Nichtverfügbarkeit: Ab­gaberangfolge bleibt bestehen

PTA kontrolliert Rezept am Computer
Ist kein Rabattvertragsarzneimittel verfügbar, muss die Apotheke weiterhin prüfen, ob eines der vier nächsten preisgünstigen zu haben ist. | Bild: Schelbert / PTAheute

Laut Rahmenvertrag mussten Apotheken bislang bei Nichtlieferbarkeit eines Rabattarzneimittels die sogenannte Abgaberangfolge durchlaufen. Dabei mussten sich Apothekenmitarbeitende über die vier preisgünstigsten Arzneimittel zum jeweils nächst teureren hangeln – so lange, bis sie eins fanden, das lieferbar war. Gab es keine Rabattverträge, galt im Endeffekt dasselbe Procedere, nur begann man bei den vier preisgünstigsten.

Gut zu wissen: Ab wann liegt Nichtverfügbarkeit vor?

Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit nicht beschafft werden kann.

Mit Inkrafttreten des ALBVVG ist es für die Apotheken zumindest theoretisch leichter geworden. Sie können bei Nichtverfügbarkeit eines nach Rahmenvertrag abzugebenden Arzneimittels dieses gegen jedes verfügbare wirkstoffgleiche Arzneimittel austauschen, und zwar ohne die ganze Reihe Schritt für Schritt abzuarbeiten, um nach preisgünstigen bzw. importierten Arzneimitteln zu suchen. So sollen Apotheken bei Nichtlieferbarkeit die Patienten schneller versorgen können.

DAV zieht BMG um Auslegungshilfe hinzu

Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband hatten lange um diese zutreffende Auslegung der im Sommer 2023 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben gerungen. Was bedeutet es zum Beispiel, wenn es in § 129 Abs. 2a SGB V heißt, Apotheken könnten im Fall der Nichtverfügbarkeit „abweichend“ vom Rahmenvertrag ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben? Ist die vorgegebene Abgaberangfolge ganz durchzuprüfen – oder sind die Apotheken bereits frei in der Auswahl, wenn kein Rabattvertragsarzneimittel zur Verfügung steht, also die 1. Stufe der Prüfung vollbracht ist? Und gibt es den 50-Cent-Engpasszuschlag je Verordnungszeile oder je verordneter Packung? 

Der DAV pochte natürlich auf die für die Apotheken günstigen Interpretationen. Doch die Kassenseite gab nicht nach, sodass letztlich der DAV das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einschaltete und um Auslegungshilfe bat. 

Prüfreihenfolge zwar erleichtert, aber weiterhin beachten

Doch das BMG schlug sich auf die Seite der Kassen. Vor der Schiedsstelle musste der DAV nun einen Kompromiss hinnehmen, hier steht nur eine kleine Erleichterung ins Haus. 

Es muss auch weiterhin zumindest bis zur zweiten Stufe geprüft werden: Ist also kein Rabattvertragsarzneimittel verfügbar, ist zu schauen, ob eines der vier nächsten preisgünstigen zu haben ist. Erst wenn auch auf dieser Stufe nichts zu haben ist, kann in der Apotheke frei ein passendes alternatives Arzneimittel gewählt werden – mit einem Preis bis zur Höhe des verordneten.