Lieferengpass bei Fiebersäften: Lieferengpässe: Wer trägt die Mehrkosten bei Austausch?
3,14 Euro zahlen die Krankenkassen für 100 ml Paracetamol-Saft. Für die meisten Hersteller ist das offenbar zu wenig. Nur noch Ratiopharm bietet das für Kinder wichtige Arzneimittel zu diesem Preis an. Alle anderen Generikahersteller haben die Segel gestrichen und ihre Präparate nach und nach vom Markt genommen, zuletzt 1a-Pharma im Mai. Neben dem Präparat von Ratiopharm ist nur das Original Ben-u-ron im Markt, allerdings zu einem deutlich höheren Preis. Im Jahr 2019 belieferten noch fünf Hersteller die Apotheken mit dem Schmerz- und Fiebersaft.
Ratiopharm: Winterbevorratung gestrichen
Die Folgen dieser Marktkonzentration ließen nicht lange auf sich warten: Paracetamol-Saft von Ratiopharm ist nicht zu bekommen. Ob sich die Lage zeitnah entspannt, ist fraglich. Ratiopharm gab vergangene Woche bekannt, dass die gesamte Winterbevorratung gestrichen wird, und nicht nur für Paracetamol-Saft, sondern auch für Zäpfchen und Ibuprofen-Säfte.
Ben-u-ron: Kunden bleiben auf Mehrkosten sitzen
Wenn Apotheken überhaupt Paracetamol ergattern können, sind das meist ein paar Flaschen Ben-u-ron. Bei Selbstzahlern schlagen diese, wenn zum AVP abgegeben, mit 5,25 Euro zu Buche. Auf Kassenrezept verordnet, müssen Eltern 2,11 Euro Mehrkosten auf den HV-Tisch legen, was nicht für alle leicht zu stemmen ist. Da für Paracetamol-Saft aber kein Rabattvertrag existiert, müssen diese Mehrkosten auch tatsächlich von den Kunden getragen werden. Sondervereinbarungen mit einzelnen Kassen, wie es sie bei Tamoxifen teilweise gab, existieren aktuell nicht.
Anders ist die Lage bei Ibuprofen, wo es Rabattverträge gibt. Hier liegt beispielsweise der Preis von Dolormin-Saft knapp über dem Festbetrag. Wäre kein Rabattarzneimittel und kein günstigeres Präparat verfügbar, aber Dolormin, trägt die Kasse die Mehrkosten.
Gut zu wissen: In welchen Fällen zahlt die Kasse die Mehrkosten?
Hintergrund ist eine Regelung im Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband, wonach die Kassen nur bei rabattierten, festbetragsgeregelten Arzneimitteln, die nicht verfügbar sind, ausnahmsweise die Mehrkosten tragen, wenn kein Arzneimittel bis zum Festbetrag verfügbar ist (§ 11 Absatz 3 RahmenV). Existieren wie bei Paracetamol-Säften keine Rabattverträge, greift diese Norm nicht und die Versicherten müssen die Mehrkosten in voller Höhe selbst tragen. /crm