Neues Verpackungsgesetz: Apotheken müssen sich registrieren
Verkaufs- und Umverpackungen landen nach Gebrauch typischerweise beim Kunden im Müll. Unternehmen, die solche mit Ware befüllten Verpackungen („systembeteiligungspflichtige Verpackungen“) erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen oder nach Deutschland einführen, sind nach dem Verpackungsgesetz aus dem Jahr 2019 verpflichtet, sich mit diesen Verpackungen an einem (Recycling-)System oder an einer Branchenlösung zu beteiligen. Eines der bekannteren Systeme ist beispielsweise der Grüne Punkt.
2019 traten Neuerungen des Verpackungsgesetzes in Kraft, die auch für Apotheken wichtig waren: die Einführung einer Pflicht zur Datenmeldung und die Einführung einer Registrierungspflicht in einem öffentlichen Register, das die neu geschaffene Zentrale Stelle Verpackungsregister führt.
Serviceverpackungen sind künftig keine Ausnahme mehr
Eine Ausnahme galt nur für Serviceverpackungen, die erst in der Apotheke befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Dazu zählen zum Beispiel Tüten, in denen die Waren in der Offizin an den Kunden überreicht werden. Bei diesen konnte nach § 7 Abs. 2 Verpackungsgesetz mit dem Lieferanten der leeren Verpackung vereinbart werden, dass er die Systembeteiligung und die damit zusammenhängenden Pflichten übernimmt (sog. „Vorlizenzierung“).
Doch das ändert sich nun: Ab 1. Juli 2022 wird die Registrierung auch für Unternehmen vorgeschrieben, die bei Serviceverpackungen ihre Herstellerpflichten durch den Bezug vorlizenzierter Verpackungen auf den Vorvertreiber verlagert haben. Die Möglichkeit zur Übertragung der Pflichten auf den Vorvertreiber bleibt zwar bestehen. Zusätzlich muss sich aber auch das Unternehmen registrieren, das die vom Vorvertreiber bereits lizensierten Verpackungen mit Ware befüllt in Verkehr bringt.
Auch Rezeptur- und Defekturherstellung betroffen
Diese Änderungen sind für Apotheken besonders relevant, weil sie auch den Bereich der Rezeptur- und Defekturherstellung betreffen. Die hierbei verwendeten Primärpackmittel sind in der Regel als Serviceverpackungen anzusehen: sie werden in der Apotheke befüllt, um die Übergabe an den Kunden zu ermöglichen.
Die meisten Apotheken beziehen diese Verpackungen vorlizenziert, um eine eigene Erfüllung der Pflichten (Systembeteiligung, Registrierung, Datenmeldung usw.) zu vermeiden. Künftig bleibt dies zwar möglich, die Apotheke ist dann aber zusätzlich selbst zur Registrierung verpflichtet.
Registriert ist dann also sowohl der Vertreiber, von dem die vorlizenzierten Verpackungen bezogen wurden, als auch die Apotheke, die diese Verpackungen befüllt in Verkehr bringt. Ihr Aufwand liegt insoweit jedoch nur in der Registrierung; für die eigentliche Systembeteiligung, Datenmeldungen usw. sorgt weiter der Vertreiber der vorlizenzierten Verpackung. Für andere Serviceverpackungen, wie zum Beispiel in der Offizin zur Übergabe an den Kunden genutzte Tüten, gilt das Gleiche.
Welche Änderungen die Novellierung der Verpackungsverordnung ansonsten für die Apotheken bereithält, erklären die Rechtsanwälte Tobias Prang und Dr. Timo Kieser in der AZ 2021, Nr. 27, S. 6.