Neue Preisangabenverordnung tritt in Kraft: Neue Regeln bei Werbung mit Preisermäßigungen
Ab dem 28. Mai 2022 gilt eine neue Preisangabenverordnung. Apotheken, die Werbemaßnahmen planen, sollten die neuen gesetzlichen Vorgaben schon länger im Blick haben. Denn Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen.
Das Herzstück der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) ist der neue § 11 PAngV, der auch die größten Auswirkungen auf die Apothekenwerbepraxis haben wird. In Absatz 1 darin heißt es: Derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist (= der werbende Apotheker, siehe § 3 PAngV), hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.
Bei Preisermäßigung Referenzpreis angeben
Voraussetzung für die Angabe des Referenzpreises nach § 11 Abs. 1 PAngV ist die Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Das kann z. B. eine Werbung mit dem Slogan „20 Prozent reduziert“ gegenüber dem zuvor verlangten Preis sein oder die Angabe einer Ersparnis in Euro, z. B. „4,– Euro reduziert“. Auch durchgestrichene Preise, „statt“-Preise oder allgemeine Preisgegenüberstellungen fallen hierunter.
Das Gleiche gilt für anderweitig verpackte Preisaktionen wie eine Werbung mit „heute ohne Zahlung der Mehrwertsteuer kaufen“ (= Werbung mit einem entsprechenden Rabatt) sowie für Verkaufsaktionen wie z. B. „Schlussverkaufspreis“, „Sonderangebote“, „Black-Friday-Angebote“ etc. Solche Anpreisungen erwecken den Eindruck einer Preisermäßigung und lösen eine Mitteilungspflicht des Referenzpreises nach § 11 PAngV aus.
Demgegenüber ist ein Preisvergleich mit einem Konkurrenten (§ 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) keine Werbung mit einer Preisermäßigung und nicht von § 11 PAngV erfasst. Eine solche Werbung ist allerdings nicht sinnvoll und sollte gut überlegt sein.
Kurzfristige Preiserhöhungen sollen vermieden werden
Sinn und Zweck des § 11 PAngV ist es, Missbrauch bei werblich angekündigten oder geplanten Rabattaktionen – insbesondere durch kurzfristige vorherige Preiserhöhungen – zu verhindern. Wenn ein Unternehmen mit einem Rabatt und/oder einer Preisermäßigung wirbt, sollte der Kunde diesen Rabatt und diese Preisermäßigung tatsächlich auch in voller Höhe erhalten.
Welche Konsequenzen dies hat und welche Ausnahmen es dabei gibt, erklärt Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser in der aktuellen Apotheker Zeitung.