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Neue Quoten für Blutzucker­teststreifen bei Ersatzkassen

Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen müssen die Quoten erfüllt werden. | Bild: fotoart-wallraf / AdobeStock

Bereits am 1. Januar ist die Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag mit den Ersatzkassen (vdek AVV) in Kraft getreten. Unter anderem innerhalb der Anlage 4 kommt es zu Änderungen. Aufgrund von Problemen bei der technischen Umsetzbarkeit gelten die Änderungen jedoch erst ab dem 1. Februar. 

Unterschied in den Preisgruppen bisher

Anlage 4 regelt die Unterteilung von Blutzuckerteststreifen in drei Preisgruppen. Bislang galt: Apotheken sind verpflichtet, vom 1. Juli bis Jahresende 15 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 1 zu liefern. Eine Ausnahme galt für Verordnungen, bei denen der Arzt den Austausch ausgeschlossen hat und die mit dem zugehörigen Sonderkennzeichen gekennzeichnet sind. Wird die Quote nicht erfüllt, müssen Apotheken mit einem Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2 Euro je Packung zu 50/51 Stück rechnen. 

Außerdem mussten Apotheken im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres 40 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 2 abgeben. Wurde diese Quote nicht erfüllt, fällt ein Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2,95 Euro je Packung zu 50/51 Stück an. 

Das ändert sich konkret

Die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 wurde zum 1. Januar 2022 auf 30 Prozent erhöht. Die Gesamtquote steigt damit auf 70 Prozent – wobei die Quote der Preisgruppe 2 unverändert bleibt (40 Prozent). 

Erhalten bleibt auch, dass eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet wird.