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Friedenspflicht der Ersatzkassen beendet: Bei fehlender Dosierangabe droht Retaxation

Ab sofort gilt: Fehlen bei Verordnungen über verschreibungspflichtige Arzneimittel die Dosieranweisungen auf den Rezepten, drohen Retaxationen. | Bild: pixelfokus / AdobeStock

Seit dem 1. November 2020 müssen Ärzte auf Rezepten entweder die Dosierung notieren oder mit dem Kürzel „Dj“ (Dosierungsanweisung ja) bestätigen, dass die Patienten schriftlich informiert wurden, wie das Arzneimittel anzuwenden ist. Die Änderung geht auf Artikel 1 Nummer 1 der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zurück, die zum 1. November vergangenen Jahres wirksam wurde.

Friedenspflicht beendet

Bisher hatten die Ersatzkassen zugesichert, bei fehlender Dosierangabe nicht zu retaxieren. Diese Friedenspflicht endet heute, erinnert unter anderem der Apothekerverband Schleswig-Holstein. Demnach gibt es keine konkrete Vorschrift, wie die Dosieranweisung auszusehen hat, sie muss aber eindeutig und nachvollziehbar sein – andernfalls gilt die Verordnung als unklar und darf erst nach Rücksprache mit der Praxis beliefert werden. Allerdings darf die Apotheke dem Schreiben zufolge das Rezept um die Dosieranweisung ergänzen, sofern diese zweifelsfrei bekannt ist. „Diese Ergänzung ist dann von der Apotheke mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.“

Angabe „bei Bedarf“ reicht nicht

Wie der Verband betont, ist dabei die Angabe „bei Bedarf“ nicht ausreichend. Sie müsse konkretisiert werden, zum Beispiel „bei Bedarf 1x zur Nacht“. Für Rezepturen muss den Angaben zufolge wie bisher die detaillierte Gebrauchsanweisung angegeben sein, etwa „morgens einmal auftragen“. Die Verwendung des Kürzels „Dj“ sei hier nicht ausreichend. Die Regelung gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel, auch wenn diese auf Privat-, Zahnarzt-, Krankenhaus- oder T-Rezepten verordnet sind. Betäubungsmittelrezepte dürfen wie bisher nur nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden. Verordnungen über OTC-Arzneien, Medizinprodukte, Teststreifen, Hilfsmittel und Verbandstoffe sind davon nicht betroffen. Ausgenommen sind zudem Verschreibungen, die direkt an den Verordnenden gerichtet sind, etwa beim Sprechstundenbedarf.