Ausstellung von Genesenenzertifikaten in Apotheken möglich
Seit vergangener Woche können Apotheken theoretisch Genesenenzertifikate ausstellen. Die notwendige Änderung der Coronavirus-Testverordnung, mit der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Abrechnungswege für Impf- und Genesenenzertifikate vereinheitlicht hat, ist am vergangenen Freitag in Kraft getreten. Die gesetzliche Grundlage hatte der Gesetzgeber sogar bereits im Mai mit einer entsprechenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes geschaffen. Das DAV-Portal war laut ABDA schon vergangene Woche für die neue Aufgabe gerüstet. Damit Apotheken den neuen Service auch praktisch anbieten konnten, fehlte aber noch die Freischaltung der neuen Funktion durch das Robert Koch-Institut (RKI), das für den Server verantwortlich ist, über den die QR-Codes erzeugt werden.
Dies ist nun Informationen der DAZ zufolge in der vergangenen Nacht erfolgt. Nach Schnittstellentests wurde die neue Funktion dann freigeschaltet – geplant war, dass sie den Apotheken ab 10:00 Uhr am heutigen Dienstag zur Verfügung steht.
Apotheken benötigen Personalausweis und ärztliche Bescheinigung
Genesene, die eine entsprechende Apotheke in ihrer Nähe suchen, können diese über das Verbraucherportal www.mein-apothekenmanager.de finden. Sie müssen den Personalausweis (oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild) und den Nachweis eines positiven PCR-Tests (z. B. mittels ärztlicher oder behördlicher Bescheinigung), der nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, in die Apotheke mitbringen. Ausdrücklich nicht als Nachweisdokument anerkannt werden hingegen Antigenschnelltestnachweise, Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten, Antikörpernachweise und Krankheitsatteste.
Die Handlungshilfe für die Apotheken steht nun ebenfalls bereit. Die war nämlich laut DAV ebenso wie das Portal bereits vergangene Woche fertig. Sie wird den Apotheken auf dem üblichen Weg zur Verfügung gestellt – über die ABDA-Website, hier findet sie sich im passwortgeschützten Bereich.
Abrechnung über die Rechenzentren
Abgerechnet wird gemäß Verordnung monatlich mit dem Rechenzentrum, spätestens jedoch bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Dafür erstellen sie mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das Genesenenzertifikat ausgestellt wurde. Die Apotheken sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Die Rechenzentren übermitteln die Angaben monatlich oder quartalsweise für alle Betriebe, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Dieses wiederum zahlt die entsprechenden Beträge zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Rechenzentrum aus. Erstattet wird das Geld letztlich aus Bundesmitteln. Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.