Jetzt gilt’s: Dosierung muss aufs Rezept
Nun ist sie Pflicht: die klare Dosierungsangabe auf dem Rezept. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte sie seit langem gefordert, so DAV-Chef Fritz Becker in einer jüngst veröffentlichten Pressemitteilung. Die Angabe auf der Arzneimittelverordnung schließe bei Wissensdefiziten des Patienten die Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie.
Dosierungsangabe oder Kürzel „Dj“
Rezepte, die ab dem 1. November 2020 ausgestellt werden, müssen eine Dosierungsangabe (zum Beispiel 0-0-1) beinhalten, oder alternativ das Kürzel „Dj“. Dieses steht für „Dosierungsanweisung ja“. Damit bestätigt der Arzt, dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben zu haben. Die Änderung geht auf Artikel 1 Nummer 1 der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zurück, die am 1. November in Kraft trat.
Benefit oder Retaxrisiko?
Die ABDA weist auch auf die Sorge hin, die Regelung könne zu Retaxationen führen. „Formfehler auf Rezepten dürfen den Krankenkassen nicht als Vorwand dienen, Rezepte zu retaxieren und den Apotheken die Vergütung vorzuenthalten“, so Becker. Aber diese Gefahr sowie einen Mehraufwand, weil mehr Rücksprachen mit Ärzten gehalten werden müssen, erwarten viele Apotheker.
Apothekerin Carina John diskutierte 2019 in der Deutschen Apotheker Zeitung über die verpflichtende Dosierungsangabe hinsichtlich der Auswirkungen auf die Pharmakovigilanz. Einerseits biete die Dosierung auf dem Rezept Vorteile für die Arzneimitteltherapiesicherheit, aber andererseits auch das Potenzial für pharmazeutische Risiken, weil unklare Angaben Interpretationsspielraum liefern könnten. Pharmazeutisches Fachpersonal könnte diese Probleme jedoch – mit der richtigen Herangehensweise – oft ohne ärztliche Rücksprache lösen.
Ergänzungen per Gesetz erlaubt
Mit den Bestimmungen, die im Zuge der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung in Kraft treten, erhalten Apotheker explizit die Erlaubnis, Ergänzungen zur Dosierung oder dem Medikationsplan auf dem Rezept vorzunehmen:
Auszug aus § 2 AMVV:
(6) fehlen Angaben […] zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.
(6a) Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.
Verordnungssoftware unterstützt Angaben
Außerdem hofft die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), dass sich Rücksprachen in Grenzen halten werden, weil die Verschreibungssoftware in den Arztpraxen den Aufdruck unterstützt. Der Anforderungskatalog an die Verordnungssoftware nach § 73 SGB V sieht seit dem 1. Oktober 2020 die Dosierungsangabe als Funktion verpflichtend vor – seitdem sind die Programme laut KBV mit einem entsprechenden Update ausgestattet. Beispielsweise können Ärzte bei der Verordnungssoftware Medistar seitdem ein Rezept nur dann ausstellen, wenn sie die Dosierung innerhalb der spitzen Klammern (»hier kann Freitext angegeben werden«) eingetragen oder das Feld »Dj« angekreuzt haben.
Ob die Regelung auf lange Sicht zu einem hohen Retaxationsrisiko führt, bleibt abzuwarten. Für Fritz Becker sind die Probleme, die im Testmonat Oktober auftraten, keine Überraschung. „Wir haben gesehen, dass es hier und da noch Schwierigkeiten mit der Software und der korrekten Bedruckung von Rezepten gibt. Das ist nicht ungewöhnlich bei solchen Umstellungen.“