Telematik-Infrastruktur und E-Rezept: Bekommen PTA einen Heilberufsausweis?
Das E-Rezept wird ab Juli 2021 in Deutschland eingeführt. Es soll die Arzneimitteltherapie sicherer machen, indem beispielsweise Wechselwirkungen durch das zentrale Speichern der Daten besser erkannt werden können. Doch damit das E-Rezept gut und vor allem sicher funktioniert, braucht es jede Menge Technik.
Telematik-Infrastruktur – der Transporter
Die sogenannte Telematik-Infrastruktur (TI) soll künftig für den Austausch von Gesundheitsinformationen zu einzelnen Patienten zwischen dem Leistungserbringern (Arzt, Apotheker), den Krankenkassen und Patienten dienen. Umgesetzt wird die TI von der Gematik, einem Zusammenschluss aus GKV-Spitzenverband, Organisationen der Krankenhäuser, den Ärzten und Zahnärzten sowie dem Deutschen Apotheker Verband (DAV).
Zwei-Schlüssel-Prinzip soll sensible Patientendaten sichern
Mittels TI sollen personenbezogene Gesundheitsdaten sicher und geschützt transportiert und verarbeitet werden können. Zugriff auf die sensiblen Patientendaten haben nur sogenannte berechtigte Personen über ein Zwei-Schlüssel-Prinzip. Einen dieser Schlüssel hat der Patient in Form seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Apotheker legitimieren sich – wie Ärzte – über den Heilberufsausweis (HBA) und zusätzlich über die Institutionenkarte (SMC-B – Security Module Card Typ-B) ihrer Apotheke. Die Verbindung zur TI wird über einen Konnektor hergestellt. Die Grundlagen für die Einführung der TI sind in § 291 SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt.
Viele offene Fragen beim ApothekenRechtTag online
Der Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas sah beim diesjährigen ApothekenRechtTag, der vergangene Woche im Rahmen der INTERPHARM online stattfand, noch viele offene Rechtsfragen zum E-Rezept. Er sorgt sich beispielsweise, dass das Zuweisungsverbot, sprich der Verordner schickt den Patienten ohne Wahlmöglichkeit in eine bestimmte (Online-)Apotheke, umgangen werden und die Trennung von Arzt und Apotheker ausgehebelt werden könnten.
Brauchen PTA einen HBA für die elektronische Dokumentation?
Außerdem, so Douglas, sehen die neuen Regeln vor, dass elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat. In der TI müsse die zugreifende Organisation dokumentiert werden. Aber in der Apotheke müsse dokumentiert werden, welcher Mitarbeiter auf die Daten eines bestimmten Patienten zugegriffen habe. Sprich, es wird eine Individualisierung geben müssen: Ob das ein HBA auch für abzeichnungsbefugte PTA sein wird oder anders, da, so Douglas „muss man das endgültige Modell abwarten“. Vorstellbar sei, dass jeder pharmazeutische Mitarbeiter einen Heilberufsausweis bekommt.
§ 291a Abs. 5f SGB V sieht Heilberufsausweis für PTA vor – theoretisch
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) äußerte sich auf Nachfrage von PTAheute wie folgt zu dem Thema: „Nach der maßgeblichen Norm des § 291a SGB V können im Sektor „Apotheke“ insbesondere Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) erhalten. Die Apothekerkammern der Länder geben entsprechend den Vorgaben der Heilberufskammergesetze HBAs nur für Apotheker aus. Auch für PTA sieht die aktuelle Fassung des § 291a Abs. 5f SGB V vor, dass die Länder die Stellen bestimmen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind, und die Stellen, die bestätigen, dass eine Person zur Berufsausübung befugt ist. Insoweit besteht zumindest nach der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, dass PTA einen elektronischen Berufsausweis erhalten. Entsprechende Stellen sind bislang aber nicht bestimmt.
Heilberufsausweis für PTA gar nicht nötig?
Es sei fraglich, so eine Sprecherin der ABDA, ob gegenwärtig überhaupt noch eine Notwendigkeit für einen eigenen Heilberufsausweis für die Berufsgruppe der PTA besteht, da aufgrund des gesteigerten Funktionsumfangs der Institutionenkarte (SMC-B) und der Möglichkeit der Zugriffsprotokollierung in den Datenverarbeitungssystemen der Apotheken ein Zugriff der PTA auf die für ihre Tätigkeit notwendigen Daten der Telematikinfrastruktur auch ohne eigenen elektronischen Berufsausweis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet werden könne. Dies zeige sich auch bei der nahtlosen Rückverfolgbarkeit bei der Abgabe von E-Rezepten, welche mittels der Institutionenkarte jeder Apotheke in Verbindung mit einer Protokollierung im Apothekenverwaltungssystem gewährleistet werden soll. Für ABDA, BAK und DAV stehe bei allen Arbeiten im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur die Umsetzbarkeit und Praxistauglichkeit der TI-Anwendungen in der Apotheke im Fokus. Dies schließe die Tätigkeiten der Mitarbeiter/-innen in Apotheken, einschließlich der PTA, mit ein.
E-Rezept beim PTAheute-eKongress
Wie das E-Rezept in der Praxis funktioniert, war Thema beim PTAheute-eKongress. Was machen alte Patienten ohne Smartphone und wie korrigiert man Formfehler beim E-Rezept? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhielten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vortrag von Heike Gnekow. Sie haben die Teilnahme an der Interpharm online bzw. dem PTAheute-eKongress verpasst? Kein Problem. Melden Sie sich unter www.interpharm.de an und holen Sie die Interpharm online einfach nach. Wenn Sie dann auch noch 7 von 10 Fragen zu den jeweiligen Vorträgen richtig beantworten, können Sie noch jeweils einen Fortbildungspunkt pro Vortrag für Ihr freiwilliges Fortbildungszertifikat erwerben.
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