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Patientendaten-Schutzgesetz beschlossen – E-Rezept-Pflicht kommt

Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Darin enthalten ist u. a. die Abschaffung des Papierrezeptes. | Bild: imago images / photothek

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte Ende Januar dieses Jahres den ersten Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vorgelegt. Mit dem Gesetz, das heute im Bundeskabinett beschlossen wurde, soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorangetrieben werden. Enthalten sind beispielsweise Neuregelungen zum digitalen Überweisungsschein, der Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA) und auch zum E-Rezept. Was das für den Apothekenmarkt bedeutende E-Rezept betrifft, will Spahn die inzwischen verstaatlichte Gematik verpflichten, eine Standard-Handy-App zu bauen, die als Königsweg der Rezeptübermittlung dienen soll. Aus dieser App sollen die Patienten ihre Verordnungen allerdings in die Anwendungen weiterer Anbieter weiterleiten können, wie etwa Vor-Ort-Apotheken oder auch Versandkonzerne.

Papierrezepte nur noch im absoluten Ausnahmefall

Doch im Vergleich zum ersten Entwurf hat nun noch eine ganz neue Regelung ihren Weg ins Gesetz gefunden: „Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben“, heißt es nun im Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Bedeutet konkret: Das Papierrezept wird im Normalfall abgeschafft. Das ist überraschend, schließlich hatten Spahn und sein Ministerium bis zuletzt betont, dass das Papierrezept erhalten bleiben soll. Auf der Homepage des BMG heißt es auch heute noch: „Das E-Rezept soll das klassische Rezept nicht vollständig ablösen: wer will, kann auch weiterhin das Papierrezept erhalten.

Keine E-Rezeptpflicht für Betäubungsmittel und T-Rezepte

Was die Ausgestaltung der neuen E-Rezept-Pflicht ab 2022 betrifft, stellt das BMG im neu formulierten Paragraph 360 des SGB V klar, dass Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder aus Kliniken heraus verordnen, dazu verpflichtet sind, Verordnungen nur noch in digitaler Form auszustellen. Das gelte nicht, wenn die Ausstellung in elektronischer Form nicht möglich ist (etwa bei ärztlichen Hausbesuchen) oder die dafür erforderlichen technischen Dienste nicht zur Verfügung stehen. Für Betäubungsmittel und sogenannte T-Rezepte soll diese Pflicht auch nicht gelten.

Gleichzeitig sollen Apotheken verpflichtet werden, Arzneimittel auf Grundlage von E-Rezepten abzugeben. Diese Pflicht gilt nur dann nicht, wenn die erforderlichen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) nicht zur Verfügung stehen. Und: Die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung bleiben davon unberührt. Das heißt beispielsweise: Auch beim E-Rezept müssen PTA und Apotheker prüfen, ob sich eine Abgabe wegen Missbrauchsverdacht verbietet.

Klarstellungen zur freien Apothekenwahl 

Im Gesetzentwurf sind mehrere Formulierungen enthalten, die auf das sogenannte „Makelverbot“ hinzielen. Demnach soll es verboten sein, dass Vertragsärzte oder Krankenkassen Verordnungen bestimmten Apotheken zuweisen oder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen in einer bestimmten Apotheke einzulösen.

Im Unterschied zum Referentenentwurf stellt das BMG nun außerdem klar, dass mit E-Rezepten kein Handel betrieben werden darf. Zwar soll es Drittanbietern weiterhin möglich sein, sich an die Anwendungen der TI anzubinden. Allerdings heißt es in der Kabinettsvorlage nun wörtlich: „Es ist für die (…) genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.“

In der Begründung heißt es dazu:

Auch eine mittelbare Beeinflussung über Dritte und von den Krankenkassen oder in deren Auftrag bereitgestellte digitale Anwendungen, wie die elektronische Patientenakte, Apps und Plattformen, muss verhindert werden, damit die freie Apothekenwahl nicht hierüber eingeschränkt wird. Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass die freie Apothekenwahl auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen gewahrt bleiben muss. Durch die Digitalisierung wird die Weiterleitung von Verordnungen deutlich vereinfacht. Die Klarstellung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Es soll ausgeschlossen werden, dass unter Berufung auf die Möglichkeiten der Digitalisierung die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Gewährleistung der freien Apothekenwahl in Frage gestellt wird. Da nicht allein die Apotheken Adressaten der Versorgung gemäß § 31 sind, wird das Zuweisungsverbot allgemein auf alle entsprechenden Leistungserbringer erstreckt.“

Kabinettsvorlage des PDSG