Rahmenvertrag: Weitere Änderung treten in Kraft
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein informierte seine Mitglieder in einem Rundschreiben über die erste Änderung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Diese sei bereits zum 1. November 2019 vereinbart worden. Sie ist also bereits gültig.
AV-Arzneimittel zählen bei Abgaberangfolge nicht mehr mit
Demnach wurde in § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag ergänzt, dass mit „außer Vertrieb“ gekennzeichnete Arzneimittel bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nicht mehr zu berücksichtigen sind. Ein solches Arzneimittel dürfe jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen des Rahmenvertrages erfüllt. Der Apothekerverband weist ergänzend darauf hin, dass die Abgaberangfolge derzeit in den Apothekencomputern noch mit den Artikeln „außer Vertrieb“ angezeigt werde. Die Umstellung in der Software erfolge erst später.
Klarstellung zu nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln
Außerdem sei ein neuer § 2 Abs. 14 in den Rahmenvertrag eingefügt worden. Demnach dürfen Arzneimittel mit dem Status „nicht verkehrsfähig“ nicht abgegeben werden. Daher würden sie auch bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nicht berücksichtigt.
Neue austauschbare Biologika
Die Anlage 1 mit austauschbaren biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sei um den Wirkstoff Teriparatid erweitert worden. Daraufhin seien Terrosa® und Movymia® nun austauschfähig.
Bemerkenswerte Neufassung bei Import-Regelung
Außerdem seien einige sprachliche Präzisierungen vorgenommen worden. So findet sich beim genauen Blick auf die Änderungen eine Ergänzung zu § 17 Nummer 4 Rahmenvertrag. Darin geht es um Verordnungen nur unter Angabe der N-Bezeichnung. Dort wurde folgender neuer Satz 4 ergänzt: „Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.“ Wenn Packungen gemäß diesem neuen Satz 4 nicht vorrätig seien, seien die Auswahlregelungen gemäß den Sätzen 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Zudem wurde gemäß der vorliegenden Vereinbarung festgelegt, dass biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Mittel zur parenteralen Anwendung nicht Gegenstand der Abgabepflicht für preisgünstige Importe sein sollen. Damit soll offenbar die Korrektur eines redaktionellen Fehlers nachvollzogen werden, der sich in das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung eingeschlichen hatte und der zeitweilig für Irritationen gesorgt hatte.
Neufassung zu preisgünstigen Importen
Alle diese Änderungen gelten gemäß der Änderungsvereinbarung bereits seit dem 1. November 2019. Zusätzlich sei eine weitere Änderung vereinbart worden, die allerdings erst am 1. Februar 2020 in Kraft treten werde. Sie betrifft die Berechnungsgrundlage in der Definition preisgünstiger Importarzneimittel in § 2 Abs. 8 Rahmenvertrag. Dies wird im Rundschreiben nicht weiter erläutert, aber der Blick in die Änderung zeigt eine bemerkenswerte Präzisierung.
Bisher war vom „Arzneimittelpreis der Packung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte“ die Rede. In der neuen Fassung wird klar ausgedrückt, dass bei der Preisabstandsberechnung sowohl vom Preis des Importarzneimittels als auch vom Preis des Referenzarzneimittels jeweils der gesetzliche Rabatt abzuziehen ist. Außerdem wird nun in den drei verschiedenen Preiskategorien nicht mehr der „Abgabepreis“ genannt, sondern der „Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte“. Die Preisgrenzen bei 100 Euro und 300 Euro, mit denen die drei Preiskategorien unterschieden werden, beziehen sich demnach in der neuen Fassung nicht etwa auf den Import, sondern auf das Original, allerdings nach Abzug der gesetzlichen Rabatte.
In den Änderungen ist hingegen nichts über die vielfach diskutierten Folgen des Rahmenvertrags für den pseudogenerischen Markt zu finden.