ADEXA stellt Ausnahmen von der Aufsichtspflicht klar: PTA „unter Verantwortung“ der Apothekenleitung
Im Gesetzentwurf zur PTA-Reform wurden Voraussetzungen definiert, nach denen PTA aus der „Beaufsichtigung“ entlassen werden und „eigenverantwortlich“ pharmazeutisch tätig sein können. Diese Voraussetzungen, aber auch generell die eigenverantwortliche pharmazeutische Tätigkeit von PTA, sind unter den verschiedenen Interessenvertretern von PTA wie ADEXA und BVpta, von Apothekern bzw. Inhabern (ABDA und DAV) sowie von Krankenhauspharmazeuten und Ärzten umstritten.
Unter Verantwortung – nicht unter Aufsicht
Für die Information und Beratung zu Arzneimitteln, die Rezeptabgabe und -abzeichnung, die Abgabe von nichtrezeptpflichtigen Arzneimitteln, die Rezeptur und Defektur sowie die Prüfung von Fertigarzneimitteln und Ausgangsstoffen fordert ADEXA die Möglichkeit, dass PTA von der Apothekenleitung nach deren Ermessen aus der Aufsichtspflicht entlassen werden können und weitgehend selbstständig, aber unter Verantwortung der Apothekenleitung arbeiten. Die Arbeit „unter Verantwortung“ entspräche damit derjenigen von Pharmazie-Ingenieuren, allerdings – betont der Erste Vorsitzende der Apothekengewerkschaft, Andreas May, ausdrücklich – ohne deren Vertretungsbefugnis.
Apothekeninhaber sollen entscheiden – nicht die Schulnote
Die Entlassung aus der Beaufsichtigung sei schriftlich oder elektronisch festzuhalten. Sie dürfe jedoch nicht an bestimmte Abschlussnoten der Prüfung, eine bestimmte Zeit der Berufsausübung bzw. der Betriebszugehörigkeit und das Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer geknüpft werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass in den Apotheken diese Form der Kompetenzerweiterung in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werde, dass es zu der beabsichtigten Attraktivitätssteigerung des PTA-Berufes komme. Ebenso sei davon auszugehen, dass die verantwortlichen Apothekenleitungen dabei die Arzneimittelsicherheit und die Sicherheit von Patientinnen und Patienten im Fokus haben werden.
PTA – ein pharmazeutischer Assistenzberuf
Die Verantwortung – sowohl für die Übertragung der entsprechenden Kompetenzen an die PTA als auch für die tatsächliche Arbeitsleistung (inklusive des Risikos von Fehlern und der sich daraus ergebenden Haftungsfragen) – liege weiterhin bei der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter. Die PTA arbeiten in diesen Fällen also nicht „unter Aufsicht“, sondern „unter Verantwortung“ eines Apothekers oder einer Apothekerin, so May. Diese Regelung sollte – bis auf Ausnahmen wie das Medikationsmanagement, die Abgabe von Parenteralia oder Betäubungsmitteln (siehe Regierungsentwurf PTA-Reformgesetz) – auf alle pharmazeutischen Tätigkeiten ausgedehnt werden, die PTA übernehmen dürfen. Damit liege es in der Verantwortung der Apothekenleitung, welcher PTA zu welchem Zeitpunkt ihrer Berufslaufbahn und Betriebszugehörigkeit ein weitgehend selbstständiges und fachlich zuverlässiges Arbeiten zugetraut werden könne.