Update: Rezepte zu Lasten der Bundeswehr
Die geltenden Regeln für die Rezeptbelieferungen bei den sogenannten GKV-unabhängigen Kostenträgern hat man in der Apotheke in der Regel nicht immer parat, denn so oft kommen sie nicht vor. Zu diesen GKV-unabhängigen Kostenträgern zählt neben den Berufsgenossenschaften und den Sozialämtern auch die Bundeswehr.
Grundlage: Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr
Basis der Versorgung von Soldatinnen und Soldaten ist der Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr, der 1996 geschlossen wurde. Er regelt die Lieferung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln. Demnach dürfen Apotheken bei Bundeswehrangehörigen nicht nur apothekenpflichtige Arzneimittel und die gelisteten Medizinprodukte, sondern sämtliche apothekenüblichen Waren abgeben, zum Beispiel nicht-apothekenpflichtige Medizinprodukte. Zudem gelten die Verordnungsausschlüsse für OTC nicht.
Bundeswehrrezept und rosa Rezept
Verordnungen zulasten der Bundeswehr können durch einen Arzt oder Zahnarzt der Bundeswehr auf einem Bundeswehrrezept (Sanitätsvordruck 0492) ausgestellt werden. Stellen zivile Ärzte Rezepte für „bezugsberechtigte Bundeswehrangehörige“ aus, erfolgt das auf dem Muster 16, dem rosa Rezept.
Dabei ist laut § 3 Arzneilieferungsvertrag Folgendes zu beachten:
§ 3 Arzneilieferungsvertrag
(2) Ein Bundeswehrrezept ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn es neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:
a) Stempel der Sanitätseinrichtung
b) Datum der Ausstellung
c) Name, Vorname und Personenkennziffer der Soldatin/des Soldaten
d) eigenhändige Unterschrift des Arztes
(3) Von zivilen Ärzten für Soldaten der Bundeswehr ausgestellte Verordnungsblätter müssen vom zivilen Arzt unterschrieben und als zu Lasten der Bundeswehr ausgefertigte Verordnungsblätter gekennzeichnet sein. Sie müssen den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Truppenteil der Soldatin/des Soldaten enthalten.
Bei der Kennzeichnung zulasten der Bundeswehr finden sich allerdings manchmal kryptisch anmutende Angaben wie „BAPersBw - Ref I 2.3.5“.
Formfehler, Mehrkosten und Zuzahlung
Fehlen einzelne Angaben, darf die Apotheke nachbessern, zudem besteht keine Prüfpflicht bezüglich der Bezugsberechtigung. Denn hierzu heißt es dann weiter in § 3 Abs. 4:
§ 3 Abs. 4 Arzneilieferungsvertrag
Fehlende Angaben nach Absatz 3 sowie die Angabe der Personenkennziffer nach Absatz 2 Buchstabe c) können bei der Abgabe vom Apotheker geheilt werden; die betäubungsmittelrechtlichen Einschränkungen sind zu beachten. Die Änderungen sind vom Apotheker abzuzeichnen. Der Apotheker ist zu einer Überprüfung der Angaben des Arztes nach Absatz 2 und 3 sowie der Bezugsberechtigung nicht verpflichtet. Bei Vorliegen eines ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungsblattes nach Absatz 2 oder 3 ist die Bundeswehr zur Zahlung verpflichtet. Fehlende Angaben zur Sanitätseinrichtung und zum Truppenteil der Soldatin/des Soldaten berechtigen die Wehrbereichsverwaltung nicht, die Zahlung zu verweigern.
Mehrkosten und Zuzahlung
Mehrkosten oder Zuzahlung fallen nicht an. Auch bei der Gültigkeit gibt es Abweichungen zum „normalen“ GKV-Rezept: Die Verordnung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden. Es kann jedoch auch eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben werden.
DAP-Arbeitshilfe
Das DAP gibt in seiner Arbeitshilfe „GKV-unabhängige Kostenträger“ eine Übersicht über die jeweils geltenden Zuzahlungs- /- Mehrkostenregeln sowie zur Erstattung von OTC.