Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen: Was ändert sich durch den neuen Rahmenvertrag? (Teil 5)
Neue Regelungen zur Meldung der Nicht-Verfügbarkeit, eine Definition, was „nicht verfügbar“ bedeutet, differenziertere Sonder-PZN und so einiges mehr. Am 1. Juli trat der neue Rahmenvertrag in Kraft. Neu gefasst wurde unter anderem der § 8 „ Packungsgrößen“ sowie der § 18 „Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen“.
Was ist neu ?
- ein Paragraph mit Definitionen § 2
- Eine Abgaberangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
- Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf die Abgaberangfolge) § 9
- Unterscheidung zwischen Regel- und Akutversorgung § 17
- Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln, das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
- Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werden Herstellerabschläge berücksichtigt § 12
- Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondere Abgabekonstellationen“ § 18
- Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurden aber zusätzliche Faktoren eingeführt
- Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
- Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisen ist § 2
- Nicht eindeutige Verordnungen können nach Rücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7
Eine Verordnung umfasst mehrere Zeilen: Werden diese zusammen oder getrennt betrachtet?
Eine wesentliche Klarstellung des Rahmenvertrags findet sich in § 8: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
So sollten Missverständnisse bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in Zukunft vermieden werden – in der Vergangenheit wurden deswegen oft zwei Verordnungsblätter benutzt. Jede Zeile wird (natürlich nach den Vorgaben des Rahmenvertrags) für sich mit der verordneten Anzahl an Packungen beliefert. Die verordnete Menge wird nicht addiert.
Wenn zum Beispiel in jeder Zeile jeweils ein Asthmaspray 1 Stück N1 verordnet ist, sind 3×1 Stück abzugeben und nicht 1×3 Stück abzugeben.
Dürfen Jumbopackungen abgegeben werden?
Jumbopackungen sind auch nach den neuen Regeln nicht erstattungsfähig. In der Regelversorgung muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Achtung: In der Akutversorgung dürfen bei einer verordneten Jumbopackung mehrere N3 abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge (§ 17 Absatz 7) oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. Siehe auch Teil 4.
Was darf man abgeben bei ...
... einer Verordnung unter einer N-Bezeichnung?
- Alle Packungen aus diesem N-Bereich stehen zur Auswahl.
... einer Verordnung mit Stückzahl, die innerhalb eines N-Bereichs liegt?
- Alle Packungen aus diesem N-Bereich stehen zur Auswahl.
... einer Verordnung mit Stückzahl, die außerhalb eines N-Bereichs liegt?
- Nur genau die verordnete Stückzahl darf abgeben werden.
... einer Verordnung mit Stückzahl oder N-Bezeichnung, zu der es kein gelistetes Arzneimittel gibt?
- Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
... einer Verordnung, die AV gekennzeichnet und nicht mehr lieferfähig ist und bei der auch nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages keine andere Auswahl möglich ist?
- Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
... einer Verordnung, bei der Stückzahl und N-Bezeichnung nicht zusammen passen.
- Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Es gibt aber Sonderregeln für den Notdienst. Siehe auch Teil 4.
... einer Verordnung, die aufgrund einer Änderung der Packungsgrößenverordnung eine ungültige N-Bezeichnung trägt?
- Dann darf der gesamte N-Bereich abgegeben werden, der sich aus der aufgedruckten N-Bezeichnung ergibt.
Was ist, wenn die verordnete Stückzahl aufgrund unterschiedlicher Positionen in der Packungsgrößenverordnung mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden kann?
Kann ein mit Stückzahl verordnetes Fertigarzneimittel mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden, ist beim Austausch der N-Bereich der verordneten PZN maßgeblich. Das kommt zustande, wenn ein Wirkstoff in mehreren Indikationen zugelassen ist, bei denen die N-Bereiche unterschiedlich definiert sind.
Zum Beispiel der Fall bei Topiramat:
Bei Migräne: N1 = 20; N2 = 50, N3 = 100
Bei Epilepsie: N1 = 50, N2 = 100, N3 = 200
Maßgeblich ist der N-Bereich, der dem laut PZN verordneten Präparat zugeordnet ist.
Dürfen verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gegeneinander ausgetauscht werden?
Gibt es ein Präparat in verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtiger Variante, zum Beispiel Ibuprofen, Mometason-Nasenspray oder Omeprazol, ist ein Austausch gegeneinander nicht erlaubt. Erkennt man aus der Verordnung nicht, welche Variante gewünscht ist, gilt das als uneindeutige Verordnung. Also muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Das ist eine weitere Klarstellung im neuen Rahmenvertrag. Geregelt ist das in § 18 „Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen“.
Dürfen Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ausgetauscht werden?
Manche Wirkstoffe, zum Beispiel Macrogol oder Simeticon sind als Medizinprodukte und als Arzneimittel im Handel. Ein Austausch von Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ist nicht zulässig. Es muss das jeweils verordnete abgeben werden.
Achtung: Medizinprodukte sind nur erstattungsfähig, wenn sie in der entsprechenden Anlage der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind.
Was gibt man ab, wenn N3 verordnet ist, aber keine N3-Packung im Vertrieb ist?
In solchen Fällen kann ein Vielfaches der Packung mit der nächstkleineren Messzahl abgegeben werden, also mehrere N2. Allerdings nicht mehr als die verordnete Menge.
Zum Beispiel:
- verordnet N3: N3 entspricht 120 Stück
- im Handel N2 mit 56 Stück, zweimal N2 können abgegeben werden