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Hilfe zum Suizid: Diskussion um Sterbehilfe: Ärztepräsident warnt vor Aufweichung des Verbots

Bild: pattilabelle / Adobe Stock

Nach der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe warnt Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery vor einer Aufweichung der Regelung. Wenn man ärztlich assistierten Suizid erlaube, führe das direkt zu einer Tötung auf Verlangen, sagte er dem „Tagesspiegel“ am heutigen Mittwoch. „Wenn wir Sterbehilfe als Ärzte betreiben sollten, müssten wir es qualitätsgesichert und nach allen Prinzipien der guten medizinischen Praxis machen“ , sagte der Ärztepräsident. „Das würde bedeuten: Sterbewilligen würde das Gift über einen Venenzugang injiziert. Wo ist da dann noch der Unterschied zur Euthanasie?“

Definition Euthanasie

Der Begriff Euthanasie findet seinen Ursprung im Altgriechischen und bedeutet übersetzt „guter Tod“. Damit stand der Begriff in der Antike ursprünglich für einen Tod ohne lange Leidensphase. 

Weiter gefasst steht der Begriff heute für die passive und aktive Sterbehilfe, also der Unterstützung oder gezielten Herbeiführung des Todes eines Sterbenden. Allerdings wird der Begriff heutzutage eher im europäischen Ausland verwendet, da er im Zuge des Nationalsozialismus oft synonym für die Ermordung kranker Menschen verwendet und somit negativ belegt wurde.

Das Geschäft mit der Sterbehilfe

Die Behauptung, dass Palliativmediziner durch das Gesetz Gefahr liefen, sich bei der Gabe von schmerzstillenden Medikamenten strafbar zu machen, sei „Quatsch“, sagte Montgomery. „Da werden Gefahren beschworen, die nicht vorhanden sind.“ Die Regelung richte sich gegen Organisationen, „die sich dadurch finanzieren oder ihre Befriedigung daraus ziehen, anderen Menschen beim Sterben zu helfen“.

Bis zu drei Jahre Haft bei Sterbehilfe

Gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch geklagt haben in Karlsruhe schwerkranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer. Er stellt seit Ende 2015 die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und „Nahestehende“ sind von dem Verbot ausgenommen.

Nach der derzeitigen Rechtslage können Ärzte das Sterben mit Palliativmedizin möglichst erträglich gestalten und lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, sofern der Patient das so will. Wünscht der unheilbare Patient jedoch ein tödliches Medikament, sind Ärzten in Deutschland die Hände gebunden.

Kommerzielle Sterbehilfe verhindern

Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff „geschäftsmäßig“ umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung. 

Das Urteil der Verhandlung wird in einigen Monaten verkündet.

Quelle: dpa/JH