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Neues zu securPharm: Keine Aufbewahrungspflicht für Chargenbelege

Der Pharmagroßhändler Phoenix wies seine Kunden darauf hin, die künftig mitgelieferten Chargenbelege im Rahmen von securPharm zu archivieren. Die sächsische Landesapothekerkammer sieht dafür jedoch keine Verpflichtung. | Bild: Phoenix

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Fälschungsschutzrichtlinie mussten eine ganze Reihe Verordnungen und Gesetze angepasst werden, unter anderem § 6 Abs. 2 der Arzneimittelhandelsverordnung. Dort ist nun festgelegt, dass bei verifizierungspflichtigen Arzneimitteln die Chargennummern in den Lieferunterlagen enthalten sein müssen.

Das muss allerdings nicht zwingend in Papierform geschehen, sondern geht auch elektronisch. So stellt beispielsweise Phoenix diese Dokumente ausschließlich über sein Online-Portal zu Verfügung.

Laut Phoenix muss von der Apotheke archiviert werden

Phoenix hat seine Kunden zudem darüber informiert, dass diese Chargenbelege von der Apotheke archiviert werden müssen. 

Eine Auffassung, die zumindest die Apothekerkammer in Sachsen nicht teilt. Per Rundschreiben hat sie ihre Mitglieder über das Thema „Archivierung der Chargennummern“ informiert – anlässlich diesbezüglicher Schreiben „einiger Großhändler“. Ob auch andere außer Phoenix solche Schreiben verschickt haben, ist nicht bekannt.

Apothekeninterne Zuordnung der jeweiligen Charge zu einem Lieferanten kann sinnvoll sein

In dem Schreiben werde, schreibt die SLAK, neben der geänderten Arzneimittelhandelsverordnung offensichtlich Bezug auf die Leitlinie für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (GDP-Richtlinie) genommen, nach der Großhändler verpflichtet sind, wenn sie zurückgenommene Arzneimittel wieder in den Verkaufsbestand aufnehmen, die vorangegangene tatsächliche Auslieferung des Produkts nachzuweisen. Aus diesen Nachweisen muss laut Richtlinie unter anderem die entsprechende Chargennummer hervorgehen, heißt es.

Kammer bedankt sich bei den Apotheken

Nach Ansicht der SLAK geht aus den genannten Verordnungen und Richtlinien aber keine Archivierungspflicht für Apotheken hervor – zumal diese nur für Großhandlungen Anwendung fänden. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass eine apothekeninterne Zuordnung der jeweiligen Charge zu einem Lieferanten aber im Einzelfall von Interesse sein möge.

Die SLAK bedankt sich in dem Rundschreiben außerdem bei den Apotheken. Dass der Securpharm-Start so reibungsarm war und alle Apotheken in Deutschland rechtzeitig und gut informiert an den Start gingen, sei nur dank der kontinuierlichen Arbeit der Apothekenmitarbeiter möglich gewesen. Medienberichte über den reibungsarmen Start hätten das Ansehen der Apotheke vor Ort weiter gestärkt, heißt es.