Kälte, Schnee und Glatteis: Was Arbeitnehmer wissen sollten
In dieser Woche kehrte der Winter nach Deutschland zurück. Vielerorts fiel Schnee und hier und da blieb dieser sogar liegen. Ein guter Moment sich zu fragen: Was passiert eigentlich, wenn Arbeitnehmer wegen Schnee zu spät zur Arbeit erscheinen? Und müssen PTA und Co. Überstunden abbauen, wenn ihre Apotheke aufgrund der Witterungsbedingungen gar nicht öffnen kann? Hier erhalten Sie Antworten auf diese und weitere (arbeits-)rechlichen Fragen.
Was, wenn PTA aufgrund von Schnee zu spät zur Arbeit kommen?
Egal, ob die Wetterlage widrig ist oder nicht: Wer zu spät in der Apotheke eintrifft, muss die fehlende Zeit entweder nacharbeiten oder sich als Minusstunden anrechnen lassen. Alternativ sind Gehaltskürzungen denkbar. Das Risiko, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer.
Und was, wenn die Apotheke wegen Schnee geschlossen bleibt?
Anders sieht es aus, wenn die Apothekenleitung beschließt, die Apotheke aufgrund der Wetterbedingungen geschlossen zu halten. Denn bei Schließung trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Die Gründe sind dabei nicht relevant. Eine Apotheke kann jedoch nicht einfach so geschlossen bleiben. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss dieser Schließung erst zustimmen.
Es gibt aber durchaus Fälle, in denen in Apotheken nicht gearbeitet werden kann. Aus Sicherheitsgründen musste 2019 in Holzkirchen beispielsweise ein ganzes Einkaufszentrum gesperrt werden, weil das Dach einsturzgefährdet war. Die Apotheke im Einkaufszentrum musste vorübergehend geräumt werden. Allerdings können sich Apothekenleitungen auch in solchen Fällen nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Vielmehr tragen sie das „Betriebsrisiko“ und müssen ihre Angestellten normal entlohnen, falls diese ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.§ 615 BGB „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“ bzw. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.1.1991, 4 AZR 338/90
Müssen PTA die Gehwege vor der Apotheke räumen?
Im Winter kann es schon mal passieren, dass der Gehweg vor der Apotheke oder auch der Fußboden in der Offizin rutschig ist. Für die Gehwege und Stellen vor der Apotheke gilt: Selbstverständlich sind auch die Wege und etwaige Treppen und Rampen vor der Ladentür im Winter zu räumen. Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel aber Aufgabe des Grundstückseigentümers bzw. Vermieters. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht und ist bei deren Verletzung haftbar.
Dabei gilt: Auf Geschäftsstraßen muss ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt werden. Bei Glatteisgefahr muss gestreut werden – am besten mit Sand oder Granulat. Ist die Apotheke gemietet, muss nur dann Schnee geräumt oder gestreut werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Müssen PTA bei Regen und Schnee den Boden wischen?
Welche Arbeiten PTA in der Apotheke erbringen müssen, geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Sind pharmazeutisch-technische Assistenten ausdrücklich als solche eingestellt, müssen sie alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten ausführen.
Darüber hinaus kann die Apothekenleitung verlangen, dass die Mitarbeiter ihren direkten Arbeitsplatz in Ordnung halten. Ist man beispielsweise in Labor oder Rezeptur tätig, kann verlangt werden, dass die Arbeitsflächen und Geräte sauber gehalten werden sollen. Wenn bei Arbeiten in Labor und Rezeptur etwas auf den Boden fällt, kann außerdem verlangt werden, dass der Boden unverzüglich wieder gereinigt werden soll. Außerdem ist es üblich, dass Apothekenmitarbeiter, die im HV tätig sind, dafür sorgen die HV-Tisch sauber zu halten.
Nicht zu den von PTA zu leistenden Arbeiten gehört die Grundreinigung der Apothekenräume, also die Arbeiten, die normalerweise von einer professionellen Reinigungskraft erledigt wird. Allerdings gilt hierbei folgende Ausnahme: Wenn es z. B. stark regnet oder schneit, kann die Apothekenleitung von den Mitarbeitern durchaus verlangen, dass der Schnee im Bereich vor der Apotheke und die größte Nässe im Kundenbereich beseitigt wird, um Unfallgefahren zu minimieren.
Wischen, Teppiche auslegen oder Schilder aufstellen: Was ist bei Nässe zu tun?
Ein im Sommer 2016 beim Landgericht München ergangenes Urteil hat Anhaltspunkte für die Verkehrssicherungspflichten von Apothekeninhabern festgesteckt. Für Apotheken gelten nach Ansicht der Münchener Richter geringere Verkehrssicherungspflichten als für andere Geschäfte mit mehr Publikumsverkehr und größerer Warenauswahl, z. B. Kaufhäuser. Denn in Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränke.
Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Auch das Warensortiment einer Apotheke rufe regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor.
Auch wenn es keine Fußmatten vor dem HV-Tisch gibt, sieht das Gericht keine erhöhte Ausrutschgefahr. Apotheken müssen auch nicht unbedingt Warnschilder aufstellen. Wer im Winter ein Geschäft betrete, müsse immer mit einer Rutschgefahr rechnen. Der Besucher sei hier zu erhöhter Vorsicht verpflichtet.
Letztlich stellen die Richter fest, dass Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen müssen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen. Bevor er trocken werden kann, haben bereits die nächsten Kunden Feuchtigkeit hineingetragen. „Deshalb kann lediglich ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden“. Amtsgericht München, Urteil vom 24.Juni 2016, Az.: 274 C 17475/15 - rechtskräftig