Ein Fallbeispiel: Wer haftet bei Stürzen in der Apotheke?
Mit dem derzeitigen Winterwetter, halten auch Dreck, Matsch und Nässe in Häuser, Geschäfte und Apotheken Einzug. Deshalb kommt es aktuell immer wieder zu unvorhergesehenen Rutschpartien. Nicht immer bleiben diese ohne Folgen. Wer haftet eigentlich, wenn eine Kundin in der Apotheke stürzt? Und welche Vorsichtsmaßnahmen müssen Apotheken ergreifen, um Stürzen möglichst vorzubeugen?
Fallbeispiel mit Rechtsurteil liefert Antworten
Diese Fragen lassen sich anhand eines Urteils aus dem Jahr 2015 beantworten: Am 06.02.2015 betrat eine Frau gegen 16:30 Uhr eine Apotheke. Das Wetter war winterlich, die Gehsteige und Straßen waren teilweise mit Schnee bzw. Schneematsch bedeckt. Vor der Apotheke war aufgrund der Witterung eine gröbere Fußmatte ausgelegt, im Innenbereich lag eine feinere Fußmatte. Zusätzlich reinigte eine Beschäftigte der Apotheke den Boden von Schmutz und Feuchtigkeit – ein Warnschild im Hinblick auf eine mögliche Rutschgefahr war allerdings nicht aufgestellt.
Im Rahmen der Beratung wollte die Frau um die Theke herumgehen, um einen Blick auf den Computer zu werfen. Dabei rutschte sie aus und stürzte auf ihren rechten Arm. Eine Untersuchung im Klinikum ergab eine Fraktur im Bereich des rechten Ellenbogens, die kurz darauf operativ versorgt wurde.
In der Folge war die Frau einige Wochen arbeitsunfähig. Da die Frau der Meinung war, dass der Apotheker eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, verlangte sie von ihm 2.067,49 Euro Schadensersatz und 1.500 Euro Schmerzensgeld. Nachdem der Apotheker die Forderung aber zurückwies, erhob die Frau Klage vor dem AG München – allerdings ohne Erfolg.
Vorsichtsmaßnahmen ausreichend
Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Frau gegen den Apotheker keinen Schadensersatzanspruch hat, da er ihr gegenüber keine vertragliche Schutzpflicht verletzt hat.
Der Apotheker hat, angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen, indem er dafür Sorge getragen hat, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und wenn doch, umgehend beseitigt werden.
Er hatte im Außenbereich eine gröbere Fußmatte und im Innenbereich eine feinere Fußmatte ausgelegt, die jeweils 140 cm lang waren. In der Apotheke selbst hatte er eine Reinigungskraft extra dafür angestellt, während der Stoßzeiten Verunreinigungen und Feuchtigkeit umgehend zu beseitigen – damit genügte er nach Ansicht der Richter insgesamt seiner Verkehrssicherungspflicht.
Die Kundin selbst hätte angesichts der winterlichen Straßenverhältnisse damit rechnen müssen, dass der Fußboden in der Apotheke trotz aller Maßnahmen noch feucht und rutschig ist. Daher war das Aufstellen eines Warnschildes, das auf die Rutschgefahr hinweist, entbehrlich. Auch Fußmatten direkt vor der Bedientheke hätten nichts geändert, da die Kundin stürzte, als sie um die Theke herumging.
Der Apotheker hatte alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Der Unfall ereignete sich wohl, weil sich noch Schnee an den Schuhen der Klägerin befunden hat, den diese auf den ausliegenden Fußmatten nicht ausreichend abgestreift hatte. Aus diesem Grund musste der Apotheker der Kundin weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen. Quelle: www.anwalt.de / Gabriele Weintz (AG München, Urteil v. 24.06.2016, Az.: 274 C 1741/15)