Wenn's kein rosa Rezept ist: Arzneimittelabgabe in der Apotheke außerhalb der GKV
Abgabe auf Privatrezept
Privatrezepte werden im Apothekenalltag nicht nur von privat versicherten Patienten vorgelegt, sondern beispielsweise auch von gesetzlich Versicherten, wenn das verordnete Arzneimittel nicht von der GKV übernommen wird. Häufige Beispiele sind hier sicher die „Pille“ oder verschiedene verschreibungspflichtige Lifestyle-Arzneimittel, wie etwa Sildenafil-präparate bei erektiler Dysfunktion. Für die äußere „Papierform“ der Privatrezepte oder den Rezeptstempel gibt es im Gegensatz zum Muster-16-Rezept oder zu BtM-Rezepten keine Vorschrift, sodass eine Verschreibung auf einem einfachen Blatt Papier bereits eine ordnungsgemäße Verordnung darstellen kann. Sogar eine Verordnung auf einem „Schmierzettel“ oder gar „Bierdeckel“ wäre theoretisch gültig. Bevorzugt wird von den meisten Ärzten jedoch ein blaues Formular im Querformat. Auch Hochformatrezepte in weiß oder rosa und vielen anderen Farben mit einem gedruckten Rezeptkopf kommen in der Praxis vor. Wichtig für ein korrekt ausgefülltes Privatrezept sind die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die gleichsam für GKV und Privatrezepte gelten, denn Rezepte und Verschreibungen sind juristisch gesehen Urkunden:
§ 2 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung)
„(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
2. Datum der Ausfertigung,
3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,
7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen,
8. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
9. bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich a) die Dosierung pro Tier und Tag, b) die Dauer der Anwendung und c) sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit, sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,
10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.“
Gültigkeit von Privatrezepten
Basis für die Rezeptgültigkeit von Privatrezepten ist § 2 Absatz 5 der AMVV: „(5) Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.“ Aufgrund der meist fehlenden Angabe einer (abweichenden) Rezeptgültigkeit sind Privatrezepte demnach drei Monate gültig. Dies würde auch für die klassischen rosa Muster-16-Rezepte gelten, wenn nicht in den Lieferverträgen der gesetzlichen Kassen andere Fristen vereinbart wären. Somit sind GKV- Verordnungen im Gegensatz zu Privatrezepten nur einen Monat lang gültig. Aber Achtung: BtM-Verordnungen auf Privatrezept sind wie BtM-Rezepte zulasten einer GKV auch nur sieben Tage gültig. Dies ist in der BtMVV geregelt.
Sonderfälle
Besondere Aufmerksamkeit sollte man auch Privatrezepten widmen, die von Heilpraktikern ausgestellt werden. Manche Heilpraktiker nutzen ebenfalls hochformatige Privatrezepte, dann muss aber genau auf die Berufsbezeichnung geachtet werden, denn Heilpraktiker dürfen grundsätzlich nur nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen! Ein weiterer Sonderfall sind rosa Muster-16-Formulare, die Ärzte manchmal auch für private Verschreibungen nutzen. Diese sind dann nur am Namen der Krankenkasse (z. B. Barmenia, Debeka, R+V, SDK) oder dem Aufdruck „privat“ bzw. „Selbstzahler“ anstelle der GKV-Bezeichnung zu erkennen.
Arzneimittelabgabe nach Anruf des Arztes
In bestimmten Fällen ist auch die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels lediglich aufgrund eines ärztlichen Anrufs möglich (Grundlage: § 4 Absatz 1 AMVV). Allerdings müssen in diesem Fall einige Bedingungen beachtet werden:
- Die Anwendung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels erlaubt keinen Aufschub
- Der Arzt informiert den Apotheker persönlich (per Telefon)
- Der Apotheker muss sich sicher sein, dass auch ein Arzt angerufen hat. Er muss sich also Gewissheit über die Identität der verordnenden Person verschaffen. Diese Möglichkeit kommt daher meist nur dann in Betracht, wenn der Apotheker den Arzt persönlich kennt.
Die verschreibende Person hat dem Apotheker zudem die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.
Eigenbedarf Arzt
Möchte ein Arzt für seinen Eigenbedarf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwerben, dann muss er dazu nicht erst eine Verordnung ausstellen. Dies ist ebenfalls in § 4 Absatz 2 der AMVV geregelt:
„(2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Das heißt, dass auch hier gilt: Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Gewissheit über die Identität des Arztes kann man vor allem durch Vorlage des Arztausweises in Kombination mit einem gültigen Personaldokument erlangen.
Doch darf jeder Arzt alles verlangen?
Verschreibungsberechtigt sind Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte mit deutscher Approbation, aber auch Ärzte aus EU-Ländern oder der Schweiz. Da Ärzte nur innerhalb ihres Fachgebiets verordnen dürfen, kann zum Beispiel ein Tierarzt kein Humanarzneimittel zur Anwendung am Menschen verordnen oder für sich verlangen. Er darf jedoch ein Humanarzneimittel zur Anwendung am Tier kaufen. Ein Zahnarzt kann beispielsweise kein Kontrazeptivum oder Antidiabetikum verordnen beziehungsweise verlangen – auch nicht für den Eigenbedarf.
Eigenbedarf Apotheker
Verlangt jedoch ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, dann darf ihm dieses nicht ausgehändigt werden, auch nicht, wenn der Kollege einen Apothekerausweis vorlegen kann. Es gelten die Regeln der AMVV, wonach lediglich Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte verschreibungsberechtigt sind. Eine Vorschrift für den Eigenbedarf, wie es ihn für Ärzte nach § 4 Absatz 2 AMVV gibt, existiert für Apotheker nicht!
Zusammenfassung
- Für Privatrezepte gelten, wie auch für Verordnungen zulasten der GKV, die Vorgaben der AMVV
- Es gibt kein festgeschriebenes allgemeines „Formular“ für Privatrezepte. Es existieren jedoch diverse Formblätter (blaues Rezept quer, weißes oder rosa Rezept hochkant).
- Sofern keine Gültigkeit angegeben ist, ist ein Privatrezept drei Monate gültig (Ausnahme: BtM-Rezept, T-Rezept).
- Ärzte dürfen Rx-Präparate für den Eigenbedarf innerhalb ihres Fachgebietes auch ohne Rezept erwerben.
- Der Apotheker muss sich aber versichern, dass ein Arzt vor ihm steht (Arztausweis und Ausweisdokument).
- Apotheker sind nicht berechtigt, verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf zu erwerben.