Datenschutz: Rechtsanwalt rät von Arzneimittelvorbestellung über WhatsApp ab
Immer häufiger bieten Apotheken an, Vorbestellungen von Arzneimitteln über den kostenlosen Instant-Messaging-Dienst WhatsApp entgegenzunehmen. Hiermit können die Patienten sicherstellen, dass die ihnen verschriebenen Arzneimittel auch tatsächlich vorrätig sind, wenn sie diese in der Apotheke abholen. Für die Nutzung des Services bekommen sie online eine Handynummer angezeigt, über die sie ein oder mehrere Medikamente entweder per Text oder Foto von einem Rezept oder einer Arzneimittelverpackung direkt bestellen können. Sie erhalten dann eine Reservierungsbestätigung zusammen mit der Information, ab wann das Arzneimittel zur Abholung bereit liegt.
Patientenwunsch zieht nicht als Argument
Bei diesem Vorgang werden jedoch sensible Gesundheitsdaten, die eigentlich nur für den Apotheker bestimmt sind, automatisch auch an den US-amerikanischen Anbieter des Dienstes übermittelt, betonte Rechtsanwalt Dr. Lukas Kalkbrenner am vergangenen Freitag beim ApothekenRechtTag. Und die USA gelten als „unsicheres Drittland“. Daraus ergäben sich datenschutz- und strafrechtlich relevante Fragen.
Der Datenschutz-Experte verwies darauf, dass der Apotheker mit der Einrichtung des Vorbestellwegs via WhatsApp unmittelbar verantwortlich für die Erhebung und weitere Verarbeitung der betroffenen Daten werde. Damit müsse er die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sicherstellen, inklusive der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
EU-Datenschutzgrundverordnung spielt eine Rolle
Ob die Arzneimittelvorbestellung tatsächlich vom Patienten ausgehe, sei dabei unerheblich. Der Apotheker werde hierdurch nicht aus der Verantwortlichkeit entlassen. Entscheidend sei vielmehr, dass der Weg, über WhatsApp vorzubestellen, überhaupt eröffnet werde. Mit Blick auf die ab 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutzgrundverordnung erklärte Kalkbrenner: „Nach neuem Recht ist von WhatsApp-Bestellungen noch mehr abzuraten als nach altem Recht“. Aus seiner Sicht ist es bemerkenswert, dass die WhatsApp-Verwendung von Apotheken bislang noch nicht vor Gericht gelandet ist und noch kein Bußgeld verhängt wurde.
Kalkbrenner und sein Kollege Dr. Morton Douglas haben sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Arzneimittel & Recht ausführlich mit den rechtlichen Unwägbarkeiten des WhatsApp-Bestellvorgangs auseinandergesetzt. Während einige Apotheken eine Art Datenschutzerklärung vorhielten, in der zumindest auf rechtliche Unwägbarkeiten beim Einsatz eines US-amerikanischen Unternehmens hingewiesen werde, heißt es dort, böten andere den Service gänzlich ohne weitere Vorkehrung neben ihren sonstigen Bestellkanälen an.
Beides halten die Juristen sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht für ungenügend. Die Messaging-App könne nach aktueller Rechtsprechung selbst im privaten Bereich rechtlich nicht bedenkenlos eingesetzt werden. Vielmehr müssten die Versender in die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten explizit einwilligen. Quelle: DAZonline