Packungsgrößenverordnung: Neue Messzahlen zum 1. März 2018
Betroffen sind die Wirkstoffe Benralizumab (Fasenra® 30 mg Injektionslösung in einer Fertigspritze, AstraZeneca), Dupilumab (Dupixent® 300 mg Injektionslösung in einer Fertigspritze, Sanofi-Aventis), Ocrelizumab (Ocrevus® 300 mg Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung, Roche Pharma), Belimumab (z. B. Benlysta® 200 mg Injektionslösung in einem Fertigpen, GlaxoSmithKline), Naloxon intranasal (Nyxoid® Nasenspray, Mundipharma, noch nicht im Handel) und Natriumpentosanpolysulfat (Elmiron® 100 mg Hartkapseln, Dr. R. Pfleger).
Das sind die neuen Messzahlen gemäß Packungsgrößenverordnung:
Die Arzneimittel Elmiron®, Fasenra® und Dupixent®, die momentan noch ohne N-Kennzeichen gelistet sind, werden somit ab 1. März ein Normkennzeichen tragen. Zu den aktuellen Messzahlen gemäss PackungsV (Arbeitshilfe)
Packungsgröße nach Reichdauer
Die Packungsgrößen von Arzneimitteln werden vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestimmt. Für die Ermittlung der Packungsgrößen ist die Reichdauer entscheidend:
N1: 10 Tage (+/- 20 Prozent)
N2: 30 Tage (+/- 10 Prozent)
N3: 100 Tage (- 5 Prozent)
Bei der Rezeptbelieferung in Apotheken sind die festgelegten Normgrößen entscheidend, um festzustellen, ob es sich um eine erstattungsfähige Packungsgröße handelt [Packungsinhalt < (Nmax = größter definierter Normbereich)]. Darüber hinaus sind die Normgrößen wichtig, um die Abgabefähigkeit mehrerer Packungen im Rahmen von Stückelungen zu beurteilen.
§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben.“
Beispiel: Bei einer beispielhaften Verordnung von „Benlysta 200 mg Injektionslösung im Fertigpen 2 x 4 St. (subkutane Anwendung)“ wäre die Abgabe der zwei 4er-Packungen zulasten der GKV somit erlaubt, da der größte festgelegte Normbereich (N3 = 11–12 St.) nicht überschritten wird (vgl. § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag).
PZN-Checkplus unterstützt bei Stückelungen und Mehrfachverordnungen
Unterstützung bei der Prüfung von Stückelungen und Mehrfachverordnungen bietet der PZN-Checkplus des DeutschenApothekenPortal: Einfach die Anzahl der Packungen und PZN eingeben und schon prüft das System anhand der festgelegten Normbereiche, ob die Abgabe bzw. Stückelung gemäß Rahmenvertrag möglich ist und was zu beachten ist. Zur Nutzung des PZN-Checkplus ist eine kostenfreie Registrierung bei Mein DAP erforderlich. Quelle: DAP