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Sind Schwangere von gesetzlichen Zuzahlungen befreit?

Bild: Syda Productions / Adobe Stock

Wann ist eine Schwangere von der Zuzahlung befreit?

Für Arzneimittel, die die Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft benötigt, leistet sie keine Zuzahlung. So verordnet der Arzt bei einer schwangerschaftsbedingten Eisenmangelanämie das benötigte Eisenpräparat auf einem GKV-Rezept und markiert idealerweise den Status „geb. frei“. Gleiches gilt für Arzneimittel und Hilfsmittel, die eine schwangere Frau beispielsweise wegen eines in der Schwangerschaft entwickelten Diabetes benötigt. Gesetzlichen Boden hierfür liefert ebenfalls das SGB V in § 24e: „Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.“ Diese aufgeführten Paragrafen regeln die Zuzahlung.

Wann zahlt eine Schwangere die Rezeptgebühr?

Erkrankungen, an denen die Frau bereits vor Schwangerschaft litt – auch hier beispielhaft Diabetes – fallen nicht in die zuzahlungsfreie Sonderregelung. Hier leistet die nun werdende Mutter, ungeachtet ihrer Schwangerschaft, ganz normal die gesetzliche Zuzahlung zu ihren Arznei- und Hilfsmitteln – ob vor, während oder nach der Schwangerschaft spielt keine Rolle. Auch, wenn die werdende Mutter durch eine bakterielle Infektion akut Antibiotika benötigt und keine direkte Kausalität zu ihrer Schwangerschaft besteht, zahlt sie ganz normal die Rezeptgebühr.

Keine Prüfpflicht für die Apotheke

Woher weiß nun der Apotheker, ob die Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht? Muss der Arzt das Rezept mit „Gravidität" oder „Schwangerschaft“ explizit kennzeichnen? Nach Aussage des LAV Baden-Württemberg kann dies zur Verdeutlichung hilfreich sein, aber die Krankenkassen fordern diese explizite Diagnose nicht. Die Apotheke hat auch keine Prüfpflicht, ob für das verordnete Arzneimittel ein Zusammenhang zur Schwangerschaft besteht oder nicht, sprich eine Gebührenbefreiung zu berücksichtigen ist oder nicht.

OTC-Arzneimittel in der Schwangerschaft

Arzneimittel der Selbstmedikation bezahlt die Schwangere selbst. Der Arzt kann diese auf einem grünen Rezept verordnen, oder die Schwangere holt sich die rezeptfreien Medikamente direkt in der Apotheke.
Jedoch: Arzneimittel der OTC-Ausnahmeliste fallen wieder in den Leistungskatalog der Krankenkassen – allerdings nur für die dort exakt definierte Indikationen. So kann der Arzt einer Schwangeren ein Eisenpräparat zu Lasten der Krankenkasse verordnen: 
„Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.“ Steht der Eisenmangel in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, leistet die Schwangere hier keine Zuzahlung.

Wird auch Magnesium als Arzneimittel der OTC-Ausnahmeliste von der GKV erstattet?

Nein. Schwangere haben nur aufgrund ihrer Schwangerschaft keinen Anspruch auf Magnesium-haltige Arzneimittel, da „Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen“ zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden dürfen. Einen erhöhten Magnesiumbedarf während der Schwangerschaft umfasst die Indikation nicht.

Mehrkosten muss die Schwangere selbst tragen

Bei Mehrkosten zu Arzneimitteln ist die Regelung für Apotheker einfach: Die Schwangere muss diese selbst tragen. Das SGB V regelt Mehrkosten zu Arznei- und Hilfsmitteln in § 35 und berücksichtigt für Schwangere keine Ausnahmeregelungen.