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Reisen mit Cannabis und BtM – was ist zu beachten?

Blüten von Medizinalcannabis in Naaufnahme
Cannabis ist in Deutschland kein Betäubungsmittel, in anderen Ländern schon. | Bild: Fernando / AdobeStock

Können Patienten, die auf Betäubungsmittel (BtM) angewiesen sind, diese auf die Reise einfach mitnehmen? „Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen“, erklärt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). 

Je nachdem, wo die Reise hingeht, gestaltet sich die Mitnahme von BtM einfacher oder komplizierter. Generell trifft die Regelung jedoch lediglich Betäubungsmittel, die sich in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) finden („verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“).

Reisen mit BtM innerhalb der Schengen-Staaten

Deutschland gehört neben 26 anderen europäischen Staaten zu den Vertragsstaaten des Schengen-Abkommens – einem internationalen Übereinkommen, das stationäre Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der teilnehmenden Staaten abgeschafft hat. 

Reisen Menschen mit BtM für bis zu 30 Tage in eines dieser Schengen-Länder, dürfen sie ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitnehmen. Allerdings benötigen sie eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, das zudem die oberste Landesgesundheitsbehörde beglaubigen muss. 

Wichtig ist: Für jedes Betäubungsmittel müssen die Patienten eine separate Bescheinigung mitführen, die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig. Das Formular können Patienten auf der Seite des BfArM herunterladen, dort finden sie auch eine Liste der Landesgesundheitsbehörden, die die Bescheinigungen beglaubigen.

Reisen mit Cannabis innerhalb der Schengen-Staaten

Seit 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Allerdings: In den meisten europäischen Ländern des Schengener Abkommens zählt Cannabis nach wie vor zu den Betäubungsmitteln. 

Aus diesem Grund müssen Menschen, die medizinisches Cannabis auf Reisen mitführen möchten, ebenfalls eine ärztlich ausgefüllte und von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigte Bescheinigung mitführen (siehe oben).

Gut zu wissen: Welche Länder gehören zu den Schengen-Staaten?

Zu den Vertragsstaaten des Schengen-Abkommens gehören derzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Reisen mit BtM außerhalb des Schengen-Raums

Reisen Menschen mit Betäubungsmitteln oder Cannabis in Länder außerhalb des Schengen-Raums, rät die Bundesopiumstelle den Patienten, eine ärztlich ausgestellte und von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigte Bescheinigung mitzuführen, die 

  • mehrsprachig ist und Angaben
  • zur Wirkstoffbezeichnung,
  • zu Einzel- und Tagesdosen und
  • zur Dauer der Reise

enthält. 

Es gibt kein striktes Formular für diese Bescheinigung. Der Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB, International Narcotics Control Board) regelt Näheres. 

Allerdings gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen, wie für Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Aus diesem Grund empfiehlt die Bundesopiumstelle den Patienten „dringend“, dass sie sich über die Rechtslage im Zielland informieren

Einige Länder schränken dem BfArM zufolge die Menge an BtM oder Cannabis ein, die Patienten mitnehmen dürfen, verlangen Importgenehmigungen oder verbieten es komplett, BtM oder medizinisches Cannabis einzuführen. Das Auswärtige Amt könne in diesen Fällen helfen.

Sollten BtM nicht eingeführt werden dürfen, könnten Patienten sich informieren, ob sie ihre benötigten Arzneimittel oder äquivalente Präparate vor Ort verordnen lassen und beziehen könnten. 

In sehr seltenen Fällen könne die Bundesopiumstelle auf Antrag eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung ausstellen, das sei allerdings ein „sehr umfangreiches Verfahren“.

Wenn Substitutionsmittel auf Reisen mit sollen

Opioidabhängige Menschen, die insbesondere Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin im Rahmen von Substitutionsbehandlungen erhalten, dürfen ihre benötigten Betäubungsmittel ebenfalls mit auf Reisen nehmen. 

Voraussetzungen sind, dass der Arzt die Verschreibung der Substitutionsarzneimittel für die Dauer der Reise – maximal jedoch für 30 Tage – als „vertretbar“ erachtet. 

Auch hier rät das BfArM, dass sich die Patienten über die BtM-Bestimmungen im Reiseland informieren und die dortigen Bestimmungen kennen. Auskunft könnten die diplomatischen Vertretungen des Reiselandes in Deutschland geben oder das Auswärtige Amt.

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