Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Nachgefragt: Dürfen PTA während der Arbeitszeit zum Klimastreik?

Am kommenden Freitag (20. September) wird weltweit für das Klima auf die Straße gegangen. Auch PTA können sich an den Demos beteiligen. | Bild: imago images / snapshot

Vor gut einem Jahr begann die damals 15-jährige Klimaschutzaktivistin Greta Thunberg den Unterrichtsbesuch zu verweigern und für das Klima zu streiken („Skolstrejk för klimatet“, Schulstreik fürs Klima) – zunächst drei Wochen täglich, später jeden Freitag. Ausgehend von Schweden hat die Bewegung mittlerweile globale Ausmaße: In vielen Städten finden freitags Demonstrationen vor allem von Schülern statt. Der damit verbundene Unterrichtsausfall stieß allerdings nicht nur auf Zustimmung. Für den kommenden Freitag hat die Bewegung nun unter dem Hashtag #AllefürsKlima zum dritten Mal zu einem globalen Klimastreik aufgerufen – und zwar nicht nur Schüler.

Aufruf an alle Altersklassen

Auf der Webseite heißt es: „Unser Aufruf richtet sich an jede Generation – an Arbeitgeber*innen, an Eltern und Nachbar*innen, an Kolleg*innen und Angestellte, an Lehrer*innen und Wissenschaftler*innen, Sportler*innen und Arbeitssuchende, Kreative und Auszubildende – an alle.“ Um die Mittagszeit finden vielerorts Aktionen statt – in Stuttgart gibt es beispielsweise um 11.00 Uhr drei Treffpunkte: am Hölderlinplatz, am Erwin-Schoettle-Platz und am Kernerplatz, von denen aus die Demonstrationszüge starten. Um 13.30 Uhr findet am Schlossplatz die Abschlusskundgebung mit Livemusik statt.

Adexa: „Ein gemeinsamer Ausflug in Sachen Klima in der Mittagspause“

Für alle, deren Apotheken über Mittag nicht schließen, fällt das allerdings komplett in die Arbeitszeit. Was müssen PTA, die teilnehmen wollen, beachten? Einfach der Arbeit fern bleiben ist keine gute Idee, zumal es sich nicht um einen Streik im eigentlichen Sinne handelt. 

Dazu Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Apothekengewerkschaft Adexa:

Adexa unterstützt den Aufruf zum Klimastreik am 20. September 2019, mit dem die Bundesregierung und die internationalen Staats- und Regierungschefs zu klaren Schritten in der Klimapolitik und konsequentem Handeln in Sachen Klimaschutz bewegt werden sollen. Aber aufgepasst: Dies ist kein Aufruf zum Streik am Arbeitsplatz, denn mit der Bundesregierung oder dem Klima befinden wir uns nicht im Arbeitskampf! Das Wort 'Streik' ist hier insofern ein wenig irreführend. Es ist nicht erlaubt, für ein politisches Anliegen der Arbeit einfach fernzubleiben, weder bezahlt noch unbezahlt. Natürlich aber kann Urlaub beantragt oder ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden vereinbart werden. Vielleicht können Sie auch als Team den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für eine gemeinsame Teilnahme begeistern? Bedenken Sie dabei, dass die Inhaberin oder der Inhaber den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke sicherstellen muss. Vielleicht ist immerhin ein gemeinsamer Ausflug in Sachen Klima in der Mittagspause möglich. Sinnvoll ist es allemal!“

Kann der Apothekeninhaber die Apotheke für den Streik schließen?

Der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke muss also sichergestellt sein. Laut § 23 ApBetrO müssen sich Apotheken, die unter der Woche zwischen 8:00 und 18:30 Uhr schließen wollen, von der zuständigen Behörde von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien lassen. Allerdings gibt es auf Länderebene sogenannte Allgemeinverfügungen, mit der alle Apotheken, die nicht zum Notdienst eingeteilt sind, zu bestimmten Zeiten von der allgemeinen Dienstbereitschaft pauschalbefreit sind. In Bayern ist das beispielsweise montags bis freitags von 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr, in Baden-Württemberg von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Wer in dieser Zeit zu macht, braucht, soweit er an diesem Tag nicht zum Notdienst eingeteilt ist, dann keine Einzelbefreiung mehr. 

Von einem Dienst durch die Klappe als „Streikmaßnahme“ hält zumindest die Kammer in Baden-Württemberg übrigens nichts.

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