Rezeptur
Praxiswissen
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Frage aus der Rezeptur: Verordnung einer wässrigen Eosin-Lösung

PTA schaut prüfend auf Braunflasche in Hand
Ist eine Eosin-Lösung pauschal als Kosmetikum einzustufen? | Bild: Alex Schelbert / PTAheute

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:

Unser Kinderarzt verordnet regelmäßig eine Eosin-Lösung 1%, wir sind uns allerdings nicht ganz sicher ob diese Zubereitung von den Gesetzlichen Krankenkassen ohne Probleme bezahlt wird. Sind Lösungen mit diesem Farbstoff nicht eigentlich als Kosmetika eingestuft? 

Um Ihre Frage zu beantworten schauen wir uns zunächst einmal die Substanz Eosin genauer an: Bei Eosin handelt es sich um einen Wirkstoff aus der Gruppe der Farbstoffe mit zusammenziehenden, austrocknenden und antiseptischen Eigenschaften. Es wird dabei das gut wasserlösliche Natriumsalz des Eosins eingesetzt. Die Substanz wird normalerweise zur unterstützenden Behandlung von bakteriellen Hauterkrankungen verwendet. Bei Kindern ist hier natürlich insbesondere an eine Windeldermatitis zu denken. Zubereitungen mit Eosin sind also ganz klar zum Heilen von Krankheiten bestimmt und gelten daher als Arzneimittel. Sie werden bei entsprechender ärztlicher Verordnung von den Gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. 

Gut zu wissen!

Kosmetische Mittel unterscheiden sich von den Arzneimitteln durch ihre Zweckbestimmung: Sie werden überwiegend zur Reinigung, Pflege, zur Beeinflussung von Aussehen und Körpergeruch sowie zum Parfümieren eingesetzt. 

Kosmetik-Verordnung

Zur Herstellung von Kosmetika dürfen nur bestimmte Stoffe verwendet werden. Dies können Sie in der sogenannten Kosmetik-Verordnung nachlesen. Diese Verordnung enthält eine Reihe von Anhängen mit Positiv- und Negativlisten. In Anlage 1 sind Stoffe aufgeführt, die in kosmetischen Zubereitungen auf keinen Fall enthalten sein dürfen. In dieser Anlage sind beispielsweise Antibiotika, Steinkohlenteer aber auch die Flüssigkeit Benzol aufgeführt. Für Farbstoffe, Konservierungsmittel und auch UV-Filter existieren dagegen Listen von Substanzen, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. 

Bei den Farbstoffen ist unter der CI-Nummer (Colour Index) 45380 die Substanz Tetrabromfluorescein gelistet. Dabei handelt es sich um den chemischen Namen des oben beschriebenen Eosin. Dies heißt letztendlich, dass Eosin zwar in kosmetischen Produkten als Farbstoff verwendet werden darf, bei der oben beschriebenen Verordnung handelt es sich aber auf Grund der Zweckbestimmung dennoch um ein Arzneimittel. 

Bedenklicher Farbstoff?

Viele Farbstoffe werden schon sehr lange auf Grund ihrer antimikrobiellen Eigenschaften als Hautantiseptika verwendet. Dazu gehören neben Eosin-Dinatrium auch Kaliumpermanganat, elementares Iod oder auch die Triphenylmethanfarbstoffe wie Brillantgrün, Fuchsin und Methylviolett.

Fast alle Farbstoff-Antiseptika sind oft Gegenstand kritischer Diskussionen: Zum einen enthalten sie relativ häufig toxikologisch problematische Verunreinigungen, außerdem wirken einige Farbstoffe lokal wundheilungshemmend und irritativ. Eosin hat zwar weniger unerwünschte Wirkungen als die anderen Farbstoffe, von einer Herstellung und Abgabe entsprechender Rezepturen ohne ärztliche Verordnung wird aber normalerweise abgeraten. 

Standardisierte Vorschrift im NRF

Unter der Vorschrift 11.95 ist im NRF eine standardisierte Rezeptur zur Herstellung einer wässrigen Eosin-Dinatrium-Lösung 1% zu finden. Dort können Sie unter anderem nachlesen, dass die Zubereitung mit Hilfe einer verdünnten Citronensäure-Lösung relativ genau auf niedrige pH-Werte eingestellt wird. Dadurch besitzt die Lösung zum Auftragen auf die Haut bereits eine gewisse antimikrobielle Wirkung, eine chemische Konservierung ist wegen der Anwendung auf geschädigter Haut unerwünscht. 

Frage aus der Rezeptur?

Sie hatten eine schwer oder gar nicht herstellbare Rezeptur? Die Inhaltsstoffe waren beispielsweise nicht kompatibel? Die Phasen haben sich getrennt oder Ähnliches? Dann schicken Sie uns gerne eine Kopie des Rezepts. Wir greifen interessante Rezepturthemen in unserer Rubrik „Fragen aus der Rezeptur“ auf. Die Anfragen werden von unserer erfahrenen Rezeptur-Expertin Dr. Annina Bergner oder einem anderen kompetenten Ansprechpartner bearbeitet. Hierfür wird Ihre Anfrage per E-Mail weitergeleitet. Ihre persönlichen Daten werden nach der Bearbeitung gelöscht. Bitte beachten Sie, dass wir keine akute Hilfestellung vor der Abgabe leisten können.

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