Rezeptur
Praxiswissen
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Filialverbund: Gericht erlaubt Bündelung von Rezepturen

PTA steht im Labor
Wenn ein Apotheker mehrere Filialen betreibt, darf er dann eine Apotheke mit allen Rezepturen beauftragen? Das OVG Lüneburg sagt ja. | Bild: Alex Schelbert / PTAheute

Die Landesapothekerkammer Niedersachsen meinte, das gehe nicht. In ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde verbot sie daher einem Apotheker die bei einer Besichtigung festgestellte Konzentration seiner Rezepturen. Doch dieser scheute die rechtliche Auseinandersetzung mit der Kammer nicht. Im Februar hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu seinen Gunsten entschieden. 

Arzneimittelbezug im Filialverbund möglich

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist § 17 Abs. 6c Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Dessen erster Satz besagt, dass Apotheken von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen dürfen. Diesem Grundsatz folgen einige Ausnahmen – so auch für den Fall, dass die Arzneimittel von Apotheken bezogen werden, die demselben Filialverbund angehören. Aus Sicht der Kammer war diese Ausnahmevorschrift im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig. Das Gericht hingegen hatte keine Zweifel, dass der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte der Norm keine einschränkende Auslegung für Rezepturarzneimittel zulasse. Das heißt aber nicht, dass die Bündelung stets zulässig wäre – das Gericht hebt vielmehr auf den Einzelfall ab. So könne etwa § 17 Abs. 4 ApBetrO – wonach Verschreibungen in „einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen“ sind – verletzt sein, wenn die Herstellung der Rezeptur in einer entfernteren Apotheke des Filialverbundes eine relevante und spürbare Verzögerung zur Folge hat.

Kein Widerspruch zur geforderten Ausstattung als „Vollapotheke”

Auch die vom Verordnungsgeber geforderte Ausstattung jeder Apotheke als sogenannte „Vollapotheke”, die dazu führt, dass jede einzelne Filiale zur Herstellung von Rezepturen personell und räumlich in der Lage sein muss, erfordert aus Sicht der Richter keine einschränkende Auslegung. Hier sei ebenfalls eine Einzelfallprüfung nötig – es sei die unternehmerische Entscheidung des Apothekeninhabers, trotz dieser notwendigen Ausstattung jeder seiner Filialen die Herstellung von Arzneien zu konzentrieren. 

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