Wann muss eine Entlassverordnung erkannt werden?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:
Wir haben eine Retaxation erhalten, weil wir ein Entlassrezept nicht erkannt haben und dadurch die Belieferungsfrist von 3 Werktagen überschritten haben. Verordnet waren Clexane® Spritzen in der Packungsgröße N1. Das Rezept war ein normales Muster-16-Rezept, nur die mit „75“ beginnende BSNR wies auf eine Entlassverordnung hin. Hätten wir die Entlassverordnung trotzdem erkennen müssen?
Antwort
Eine Entlassverordnung unterscheidet sich aufgrund der abweichenden Vorschriften deutlich erkennbar von einem regulären Muster-16-Rezept. Das deutlichste Unterscheidungsmerkmal ist der diagonale Balken „Entlassmanagement“ im Personalienfeld (Ausnahmen: BtM- und T-Rezept). Ein Entlassrezept ist nur drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum gültig.
Zusammengefasst lässt sich eine korrekte ärztliche Verordnung im Entlassmanagement an folgenden Merkmalen erkennen:
Sechs Merkmale einer Entlassverordnung
- Das Muster-16-Rezept trägt die Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“.
- Das Kennzeichen „4“ ist an der letzten Stelle des Statusfelds eingetragen.
- Die Betriebsstättennummer (BSNR) beginnt mit den Ziffern „75“.
- Die BSNR in der Codierzeile des Rezepts und die BSNR im Personalienfeld stimmen überein.
- Eine Arztnummer oder Pseudoarztnummer („4444444“ plus zweistelliger Fachgruppencode XX: „4444444XX“) ist eingetragen.
- Das Rezept wurde von einem Facharzt oder seinem Vertreter ausgestellt.
Sonderregelung bei Ersatzkassen: Keine Prüfpflicht, ob der Arzt zur Entlassverordnung berechtigt ist.
Ab wann gilt eine Verordnung als Entlassverordnung?
In welchen Fällen eine Verordnung als Entlassverordnung gilt, ist eindeutig in § 1 Abs. 1 der Anlage 8 des Rahmenvertrages geregelt:
§ 1 Abs. 1 der Anlage 8 Rahmenvertrag
Eine Verordnung gilt als Entlassverordnung, wenn die Verordnung auf einem Vordruck erfolgt, der dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) der Anlage 2/2a des BMV-Ä in der jeweils gültigen Fassung entspricht, mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ gemäß Anlage 2 – Technische Anlage zum Rahmenvertrag Entlassmanagement von Krankenhäusern nach § 39 Absatz 1a S. 9 SGB V – versehen ist und die Betriebsstättennummer (BSNR) in der Codierleiste mit den Ziffern „75“ beginnt.
Nur ein Merkmal vorhanden
Da auf Ihrem Rezept offenbar nur die mit „75“ beginnende BSNR auf eine Entlassverordnung hinwies, sollten Sie Einspruch gegen diese Retaxation einlegen. Im Zweifel können Sie auch das Originalrezept anfordern, da auf dem Rezeptimage ggf. nicht erkennbar ist, ob der Balken „Entlassmanagement“ im Personalienfeld vorhanden war.
Fazit
Der Fall zeigt, dass Hinweise auf eine Entlassverordnung leicht zu übersehen sind und Apotheken die BSNR und die Kennzeichen im Statusfeld genau im Blick haben müssen. Hier ist vor allem an BtM- oder T-Rezept-Verordnungen zu denken, die keine besondere Kennzeichnung im Personalienfeld haben.