Schwer lesbares Verordnungsdatum: Droht Vollretax?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:
Wir erhielten eine handschriftliche Verordnung aus einem Uniklinikum. Aufgrund einer Unklarheit bei der Wirkstärke des verordneten Arzneimittels wurde mit der Klinik telefonisch Rücksprache gehalten und die Änderungen auf dem Rezept dokumentiert. Die Verordnung wurde trotzdem mit der Begründung, das Verordnungsdatum sei falsch bzw. würde fehlen, retaxiert. Dabei war das Verordnungsdatum weder falsch noch hat es gefehlt. Es war lediglich schlecht lesbar. Auch unser Widerspruch wurde abgelehnt, obwohl wir eine schriftliche Bestätigung des Verordners beigelegt hatten. Was können wir nun tun?
Antwort
Die Aktualität der Verordnung ergab sich bereits aufgrund der Rücksprache zur Wirkstärke, denn wohl keine Apotheke würde sich mit Fragen zu einer bereits 6 Jahre alten Verordnung an die Klinik wenden. Zudem war das verordnete Virustatikum zum vermeintlichen Verordnungsdatum im Jahr 2013 noch gar nicht im Handel.
Obwohl der Krankenkasse in diesem Fall kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und der Patient keinen therapeutischen Nachteil hatte, hat die Krankenkasse nicht auf eine Retaxierung nach § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages verzichtet. Auch der Widerspruch wurde abgelehnt. Dies begründet die Krankenkasse damit, dass eine nachträgliche Bestätigung des Verordners nach geltender Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht anerkannt werden könne. Die Kasse geht davon aus, dass neben der Rücksprache zur Änderung der Wirkstärke des Arzneimittels auch das schlecht lesbare Verordnungsdatum hätte angesprochen werden müssen, und beruft sich dabei auf § 3 Abs. 2 des Arzneimittelversorgungsvertrages Bayerns. Dort ist festgelegt, dass ein fehlendes oder ein offensichtlich falsches Ausstellungsdatum vom Apotheker aufgrund einer Rücksprache mit dem Vertragsarzt ergänzt bzw. korrigiert werden darf.
Auf entsprechende Rechtssprechungen verweisen
Bei einem erneuten Einspruch sollten Sie sich daher nicht nur auf einen unbedeutsamen Formfehler berufen, sondern auch auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte verweisen und auf einer weiteren begründeten Ermessensentscheidung bei der Verweigerung des vertraglich möglichen Retaxverzichtes bestehen (Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. Februar 2020, Az.: S 6 KR 251/18).