Nicht eindeutig – Arztrücksprache nötig?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:
Wir haben im November 2017 ein Rezept abgerechnet, auf dem u. a. „4! x Teglutik 5 mg/ml Saft 250 N2“ zulasten der BARMER verordnet war.
Beliefert haben wir das Rezept mit 4 x 500 ml, der damals einzigen gelisteten Zubereitung. Wir hatten keinen Zweifel daran, dass die verordnende Uniklinik genau diese Menge verordnen wollte, da es sich um eine Quartalsverordnung handelte und die Menge bei der angegebenen Dosierung von 2 x täglich 10 ml bei einer N2 mit 500 ml genau 25 Tage reicht. Dennoch hat die Kasse diese Verordnung retaxiert. Nach ihrer Ansicht hätten wir nur 2 Packungen mit 500 ml abgeben dürfen. Wir haben bereits Einspruch eingelegt und diesen detailliert begründet. Der Einspruch wurde abgelehnt. Ist diese Absetzung Ihrer Meinung nach gerechtfertigt?
Antwort
Mit dem neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ist klar definiert, wann ein verordnetes Arzneimittel eindeutig bestimmt ist und dass bei nicht eindeutig bestimmten Verordnungen Rücksprache mit dem Arzt zu halten ist. Aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages konnten nicht eindeutige Verordnungen zu Retaxierungen führen, wie Ihr Fall zeigt.
Bei der Verordnung von „4! x Teglutik 5 mg/ml Saft 250 N2“ handelte es sich um eine ungenaue ärztliche Verordnung, denn rückblickend wird für den damaligen Abgabetag in der Lauer-Taxe nur eine Zubereitung angezeigt, die in der Menge von der Verordnung abweicht.
Erst seit 15.05.18 wird auch eine nicht der AMPreisV unterliegende und nicht normierte Klinikpackung mit 250 ml in der Lauer-Taxe angezeigt.
Die Kasse begründet die Retaxierung damit, dass die von Ihnen abgegebene Menge (4 x 500 ml) nicht mit der Verordnung übereinstimmt, da 4 x 250 ml verordnet waren, und kürzt Ihre Abrechnung auf 2 x 500 ml.
Fazit
Obwohl es sehr schwierig sein kann, mit einem Arzt einer Uniklinik Rücksprache zu halten, wäre dies wohl in diesem Fall einer ungenauen ärztlichen Verordnung retaxsicherer gewesen. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass die Krankenkasse bei einem erneuten Einspruch Einsicht zeigen wird.