Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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So schrecken Sie Fälscher ab: Impfzertifikate erst am nächsten Tag ausstellen

Einträge zur Covid-Impfung im Impfbuch
Bei Verdacht auf eine Fälschung lieber kein digitales Impfzertifikat ausstellen. | Bild: IMAGO / Jochen Tack

Der Handel mit gefälschten Impfpässen floriert. Gelegentlich gibt es Meldungen von Ermittlungserfolgen. So wurden laut einer Mitteilung der Deutschen Presseagentur zuletzt 400 gefälschte Impfausweise und Tausende Chargenaufkleber für Corona-Impfstoffe bei einem Mann in Nürnberg gefunden. Mindestens 34 Kunden des 31-Jährigen sollen in Apotheken der Region versucht haben, mit gefälschten Pässen ein digitales Impfzertifikat zu bekommen, wie die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am Montag mitteilte. Aber das ist nur ein Fall von vielen. 

Keine Impfzertifikate im Notdienst ausstellen

Die Apothekerkammer Berlin hat daher vor kurzem bereits davon abgeraten, im Notdienst digitale Impfzertifikate zu erstellen. Denn dann könne noch schlechter als sonst die Echtheit der vorgelegten Dokumente überprüft werden, zum Beispiel durch einen Anruf beim Arzt. Laut Kammer werde das bewusst ausgenutzt, um mit gefälschten Impfnachweisen digitale Zertifikate zu erlangen. 

Impfzertifikate erst am nächsten Tag aushändigen

Da das Geschäft mit gefälschten Impfdokumentationen weiter auf Hochtouren läuft, hat sich die Berliner Kammer vergangene Woche erneut zu der Thematik geäußert. Sie empfiehlt einen Prozess zu etablieren, bei dem die Ausgabe der Impfzertifikate grundsätzlich erst am nächsten Tag erfolgt. 

Die Rationale dahinter: Fälscher werden „ihren teuren Impfpass“ nur ungern aus der Hand geben. Neben der Vermeidung von Fälschungen ermögliche das außerdem eine bessere Strukturierung des Apothekenbetriebs und reduziere Störungen, so die Kammer weiter. So könne sich die Apotheke wieder auf ihre eigentliche Aufgabe fokussieren, die Arzneimittelversorgung. Denn bei allem „Run“ auf die Impfzertifikate gebe es hier keine „Notfälle“.

Zertifikate aus Impfzentren schlecht prüfbar

Darüber hinaus gibt die Kammer weitere Hinweise: Bei Anhaltspunkten für eine Fälschung sollte die betreffende Person an den Arzt verwiesen werden, der die Impfung vorgenommen hat. Denn den Arztpraxen seien die geimpften Personen ja bekannt und dokumentiert, sodass ein Fälschungsrisiko ausgeschlossen sei. Bei vermeintlich in Impfzentren ausgestellten Impfnachweisen funktioniert dieser Tipp der Kammer allerdings nicht.

Bei Unsicherheiten: Lieber kein digitales Impfzertifikat ausstellen

Ganz grundsätzlich rät die Kammer dringend, bei Anhaltspunkten für eine Fälschung der vorgelegten Impf- bzw. Genesenendokumente kein digitales Impfzertifikat auszustellen. Das entspreche auch der Intention von § 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz, der ausdrücklich die Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats zum Ziel habe.

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