Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Dürfen Schwangere Corona-Tests in der Apotheke durchführen?

Frau in Schutzkleidung macht Nasenabstrich bei Mann
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schwangere Corona-Tests durchführen. | Bild: Gorodenkoff / AdobeStock

Seit dem vergangenen Samstag gilt eine geänderte Corona-Testverordnung. Apotheken können nun auch PoC-NAT-Tests, also schnell vor Ort ausgewertete PCR-Tests durchführen, wenn sie entsprechende Geräte angeschafft haben. Durch die nach wie vor bestehende 3G-Regel im Job hat dies die Nachfrage in den Apotheken enorm angekurbelt. 

Da Personal nach wie vor Mangelware ist, fragen sich einige Apothekeninhaber, ob auch Schwangere die Corona-Abstriche entnehmen dürfen. Hier lohnt sich zum einen ein Blick in die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen (Tätigkeiten in der Apotheke während der COVID-19-Pandemie) und zum anderen in die BGW-Broschüre „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“.

Apothekeninhaber muss Gefährdungsbeurteilung erstellen

Grundsätzlich gilt: Wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, muss der Apothekeninhaber die vorhandene Gefährdungsbeurteilung für Schwangere in der Apotheke überprüfen und gegebenenfalls auf die schwangere Mitarbeiterin anpassen. 

Bei der Durchsicht der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, welche Tätigkeiten die werdende Mutter weiter ausüben darf und ob eventuell Veränderungen an ihrem Arbeitsplatz erforderlich sind. 

Die Mutterschutz-Regelungen können die Bundesländer unterschiedlich auslegen. Deshalb sollte der Inhaber sich rechtzeitig bei den zuständigen Behörden informieren. 

Was ist bei werdenden Müttern zu beachten?

Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen in der Woche zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten und dabei eine maximale tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden leisten. Werdende Mütter dürfen keine Überstunden aufbauen. 

Tätigkeiten mit Arzneistoffen, Desinfektionsmitteln und Medikamenten – auch in der Rezeptur – sind grundsätzlich erlaubt. Zytostatikazubereitungen und Rezepturen mit CMR-Stoffen dürfen Schwangere jedoch keinesfalls herstellen und auch nicht damit in Kontakt kommen. 

Die Beratung im HV und auch das Ausliefern von Arzneimitteln im Botendienst ist ohne Einschränkung möglich. Für kurze Pausen sollte eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. 

Corona-Tests in der Apotheke

Die Entnahme von Abstrichen für Antigen-Schnelltests und PCR-Tests zählt zum Umgang mit Sekreten und Körperausscheidungen. Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen mit Blut, Sekreten und Körperausscheidungen umgehen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine Infektionsgefährdung ausschließt. 

Das kann zum Beispiel durch das Tragen von medizinischen Einmalhandschuhen oder andere persönliche Schutzausrüstung sichergestellt werden. Da diese Schutzausrüstung bei der Abstrichentnahme ohnehin vorgeschrieben ist, steht prinzipiell einem Einsatz beim Testen nichts im Wege. 

Wichtig zu wissen: Das gilt nur für Abstriche im Nasen-/Rachenbereich. Für die derzeit auch oft nachgefragten Antikörpertests dürfen Schwangere nicht eingesetzt werden. Hier verbietet das Merkblatt der Berufsgenossenschaft eindeutig den Umgang mit stechenden und schneidenden Instrumenten (Lanzetten), die für die Blutentnahme bei Antikörpertests erforderlich sind.

Das ist noch wichtig

Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nicht für Arbeiten eingeteilt werden, die mit großen körperlichen Belastungen einhergehen, bei denen sie sich häufig strecken, beugen oder hocken müssen und bei denen sie mehr als vier Stunden pro Tag am Stück stehen müssen. Beim Heben und Tragen müssen Gewichtsgrenzen von fünf bis zehn Kilogramm eingehalten werden. 

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