Fragen und Antworten zur neuen Dienstleistung: Bald geht’s los: COVID-19-Impfungen in der Apotheke
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ Mitte Dezember wurde der Weg für impfende Apotheken geebnet. Inzwischen sind die Inhalte der bundeseinheitlichen Fortbildung mit der Bundesärztekammer abgestimmt, die Schulungstermine bei den Landesapothekerkammern und anderen Anbietern weitestgehend ausgebucht.
Welche Voraussetzungen müssen Apotheken erfüllen, um bei der Impfkampagne mitzuwirken?
Apotheken müssen neben passenden Räumlichkeiten nachweisen, dass sie über entsprechend geschultes Personal verfügen. Schulungen, die bereits im Rahmen der Modellvorhaben zu Grippeimpfungen absolviert wurden, werden anerkannt.
Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat vor einigen Tagen ihr gemeinsam mit der Bundesärztekammer entwickeltes Curriculum, also den Lehrplan für die Schulung, veröffentlicht. Die Schulung muss dem Papier der BAK zufolge mindestens zwölf Fortbildungsstunden à 45 Minuten umfassen, dazu kommt eine Lernerfolgskontrolle. Insgesamt besteht das Curriculum „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apothekerinnen und Apotheker“ aus fünf Modulen:
- Modul 1: Selbststudium (2 Stunden)
- Modul 2: COVID-19 – Theorie (2 Stunden per Onlineschulung)
- Modul 3: Durchführung der Impfung – Theorie (2 Stunden per Onlineschulung)
- Modul 4: Durchführung der Impfung – Praktische Übungen (mindestens 4 Stunden in Präsenz)
- Modul 5: Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Impfreaktionen (mindestens 2 Stunden in Präsenz), sofern kein gültiger Nachweis als Ersthelfer vorliegt.
Wie viel Honorar erhalten Apotheken fürs Impfen?
Apotheken sollen – genau wie Arztpraxen – je verabreichter Impfdosis werktags 28 Euro erhalten und am Wochenende 36 Euro. Außerdem können Apotheken sechs Euro für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats abrechnen.
Für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Impfstoffs entsteht, den sie selbst verabreichen, gibt es außerdem noch eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche. Grund hierfür ist, dass Apotheken Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel, Pflaster etc.) nicht als Praxisbedarf beziehen können, sondern die entstehenden Kosten aus der Honorierung der Impfung decken müssen.
Dürfen auch PTA impfen?
Ärzte können Aufgaben, wie das Durchführen von Impfungen, an nichtärztliche Angestellte delegieren. Anders sieht das laut ABDA bei Apothekern und PTA aus. Eine Delegation der Impfung von Approbierten auf PTA sei nicht möglich.
Der § 20b IfSG sehe eine Impfung durch „Apotheker“ nach einer entsprechenden ärztlichen Schulung vor. Als Ausnahmevorschrift vom grundsätzlichen Heilkundeverbot, so eine Sprecherin der ABDA, sei dies grundsätzlich nicht erweiterungsfähig. „Wenn der Gesetzgeber auch PTA hätte impfen lassen wollen, hätte er das so geregelt“, so die ABDA weiter.
Rekonstitution und Vorbereitung der Impfstoffe
Auch wenn PTA nicht impfen dürfen, bei der Rekonstitution der Corona-Impfstoffe können sie mitwirken. Bisher muss Comirnaty als einziger Corona-Impfstoff auf dem Markt vor der Applikation mit Kochsalzlösung verdünnt werden. Dazu werden in das Mehrdosenbehältnis mit violettem Deckel 1,8 ml einer sterilen Natriumchlorid-Lösung 0,9% gespritzt. Anschließend können daraus sechs einzelne Dosen zu jeweils 0,3 ml entnommen werden. Nach dem Aufziehen der Impfstofflösung wird jede Spritze mittels einer Injektionskanüle verschlossen.
Der Impfstoff von Moderna muss dagegen nicht verdünnt, sondern nur aufgezogen werden. Demnächst soll es schrittweise auch für Comirnaty® eine Darreichungsform geben, die vor der Anwendung nicht mehr verdünnt werden muss. Die Durchstechflaschen der neuen Formulierungen können an ihrer grauen Kunststoffkappe erkannt werden.
Abrechnung der Impfungen
Ein weiteres Tätigkeitsfeld für PTA könnte neben dem Terminmanagement auch das Abrechnen der Impfungen sein. Die Abrechnung soll über die Rechenzentren erfolgen. Dafür erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten COVID-19-Schutzimpfungen, die Anzahl der erstellten Impfzertifikate sowie die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die ABDA wird in den nächsten Tagen aktualisierte Handlungshilfen rund um die neuen Regelungen veröffentlichen.
Keine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Apotheken
Mit dem neuen § 20a IfSG wurde auch eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, die besonders gefährdete Personengruppen schützen soll. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen müssen ab 15. März 2022 einen COVID-19-Impf- beziehungsweise Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können.
Neue Arbeitsverhältnisse sind in den genannten Einrichtungen ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Apotheken sind von dieser Regelung – auch bei Teilnahme an der Impfkampagne – nicht betroffen.